Stellungnahme der DSTG zur Einführung der Stufe 6 des FA 2010

Nach Prüfung der gewünschten Effekte der Verwaltung, der auftretenden strukturellen und
sachlichen Probleme kommt die DSTG zu 7 Ablehnungsgründe für die Einführung der Stufe 6
des FA 2010, die im Folgenden auch ausführlich begründet werden:

1.    Informationsdefizite zwischen der festsetzenden und der Vollstreckungsstelle lassen
        sich auch schon mit der Stufe 4 zu FA 2010 wegen der räumlichen Nähe beider Abteilungen
        beseitigen (vgl. Rechnungshofbericht vom 27.01.2004).

2.    Eine ganzheitliche Bearbeitung ist in der Vergangenheit weder von den Steuerbürgern noch
        von den Steuerberatern gefordert worden. Vielmehr hat sich in der Vergangenheit die
        Anwendung von Spezialwissen im Festsetzungsbereich einerseits und im Erhebungsbereich
        andererseits bewährt. Nicht umsonst sieht auch die Abgabenordnung zwischen diesen beiden
        Bereichen eine strikte Trennung vor.

3.    Die komplizierte Steuergesetzgebung macht es unmöglich, aus beiden Wissensbereichen das
        Spezialwissen in einer handelnden Person zu bündeln. Bei der Zusammenführung zu einer
        Einheit wäre notgedrungen der Verlust von Spezialwissen in Kauf zu nehmen und damit Verluste
        bei den Steuereinnahmen vorprogrammiert.

4.    Selbst wenn die DSTG ihre Vorbehalte (vgl. Punkt 3) ignorieren und dem Gedankenansatz
        der Senatsverwaltung für Finanzen folgen würde, so wäre wie dargelegt die Fortbildung
        des vorhandenen Personals aus Zeitmangel nicht     möglich. Die Neuzuführung von Personal,
        das angeblich nach der Laufbahnprüfung „alles kann“ wäre angesichts des kleinen
        Einstellungskorridors auch nicht die von der Verwaltung gewünschte Lösung.

5.    Schon jetzt und erst recht im Kalenderjahr 2010 ist nicht mehr ausreichend Personal
        im mittleren Dienst vorhanden, um das FA 2010 in der geplanten Struktur umzusetzen.

6.    Der hohe Anteil von Arbeitnehmern führt entweder zu einer Umverteilung der Arbeitsbelastung
        auf die Beamten oder aber zu Höhergruppierungs-ansprüchen bei den Arbeitnehmern.

7.      Aus Gründen der Beachtung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte und der erfahrenssicherheit
        ist die Stufe 6 nicht umzusetzen.


Gewünschte Effekte der Verwaltung :

•    Sichtweise der Verwaltung: Als Hauptargument für die Einführung bzw. die Umsetzung der
     Stufe 6 zum FA 2010 (Zusammenlegung zum Festsetzungs/Erhebungsplatz) wurden die immer
     wieder vom Rechnungshof festgestellten Informationsdefizite zwischen der Veranlagungsstelle
     und der Vollstreckungsstelle herangezogen.

  Gegenargumente der DSTG:

Aber mit Bericht vom 27. Januar 2004 über die Ergebnisse der
Untersuchung zu dem Pilotverfahren „Ganzheitliche Fallbearbeitung“ hat der Rechnungshof
festgestellt, dass diese Defizite schon durch die räumliche Nähe zwischen den Sachgebieten
also schon bei der Stufe 4 (Sachgebiete nur in räumlicher Nähe ohne gegenseitige Vertretung)
entscheidend verbessert würden (vgl. 6.4 des Rechnungshofsberichts).

•  Sichtweise der Verwaltung: Optimale Kundenorientierung bei Stufe 6.
   
  Gegenargumente der DSTG:

Die Kundenorientierung findet sein Optimum in der Tatsache,
dass der Steuerbürger in räumlicher Nähe auf ausgemachte Fachleute und Spezialisten für
seine Anliegen trifft und nicht auf Kolleginnen und Kollegen, die von allem ein
„gefährliches Halbwissen“ besitzen.


•   Sichtweise der Verwaltung: Im Zusammenhang mit der „optimalen Kundenorientierung“ ist der
    Arbeitsansatz der Verwaltung zu beleuchten, der eine Ganzheitlichkeit in der Verantwortung in
    einem Team, nicht aber in der Bearbeitung fordert.

Gegenargumente der DSTG:

Es handelt sich bei diesem Arbeitsansatz um eine Mogelpackung.
Es wird den Beschäftigten hiermit suggeriert, dass jeder für einen nicht näher definierten
Zeitraum weiter in seinen alten Zuständigkeiten der Stufe 4 verbleiben kann. Gleichzeitig wird
in der Zieldefinition davon gesprochen, dass „Zug um Zug eine Erweiterung der Kenntnisse und
die Einarbeitung in weitere Aufgabenbereiche erfolgen wird“. Ein Prozess im Übrigen, der durch
Schulungsangebote und individuelle Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützt werden soll.
Entlarvend ist aber der letztendlich gewünschte Zielansatz, dass mit der Stufe 6 Ausfallzeiten
besser kompensierbar seien. Das setzt aber die Ganzheitlichkeit in der Bearbeitung voraus.
Die Kompensierbarkeit von Ausfallzeiten zwischen Festsetzern auf der einen und Erhebern auf
der anderen Seite gelingt auch bei Stufe 4.

•    Sichtweise der Verwaltung: Umfangreiche Entwicklungsperspektiven für alle Beschäftigten
    (niemand wird ausgeschlossen).

Gegenargumente der DSTG:

Dass die Ganzheitlichkeit in der Bearbeitung nicht sofort umgesetzt
werden soll, resultiert nicht aus der Erkenntnis der Verwaltungsspitze, dass diese Forderung
nur mit erheblichen Qualitätsverlusten erfüllbar wäre. Eine derartige Erkenntnis existiert nicht
oder wird geleugnet. Diese „vorsichtige“ Herangehensweise ist lediglich der Tatsache geschuldet,
die Beschäftigten „nicht unnötig verschrecken zu wollen“. Letztendlich werden die Beschäftigten
jedoch hintergangen, da von der Verwaltung in absehbarer Zeit eine Ganzheitlichkeit in der Bearbeitung
gewünscht und erwartet wird. Den meisten Beschäftigten ist dennoch die Absicht klar und führt bei ihnen
schon zu einer erheblichen Demotivation.
Die Hoffnung der Verwaltung, hierbei einen schleichenden Prozess der Wissenserweiterung in Gang
setzen zu können, hält die DSTG für nicht realistisch.
Schon die hohen Arbeitsbelastungen durch die ständig größer werdende Kompliziertheit der         Steuergesetzgebung und des massiven Stellenabbaus stellen die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auf eine harte Probe.
Sie lassen freie zeitliche Kapazitäten zur Einarbeitung von Kollegen in das eigene Wissensgebiet
und aktives Lernen von Kollegen aus anderen Wissensgebieten nicht zu. In seinem eigenen Sachbereich
dem eigenen Qualitätsanspruch und der Forderung des Dienstherrn nach Aufrechterhaltung und       Erweiterung  des Wissensstandes zu genügen, überschreitet in den meisten Fällen schon die zeitlichen Kapazitäten für  die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.

Mehr geht nicht.

Des Weiteren mutet es merkwürdig an, wenn von Verwaltungsvertretern jovial eingeräumt wird,
die Zielsetzung der ganzheitlichen Bearbeitung mit dem jetzigen Personal schwerlich erreichen zu  können,  da „jeder seinem Bereich so überaus stark verhaftet sei“.
Als Lösung aber dann darauf hinzuweisen, dass jeder eingestellte Anwärter nach bestandener
Laufbahnprüfung ja diese Voraussetzung erfüllen würde, kommt einer Verhöhnung gleich.
Die Frage muss hier dann schon erlaubt sein, ob die Verwaltung bei dieser Argumentation und dem
in der Realität niedrigen Einstellungskorridor nicht eher von einem Strukturmodell FA 2080 reden müsste.

Strukturelle Probleme aus der Sicht der DSTG

Die Personalstruktur im Festsetzungs- und Erhebungsplatz (Stufe 6 FA 2010) soll nach Auffassung der
Verwaltung aus 2 Sachbearbeitern des gehobenen und 4 Mitarbeitern des mittleren Dienstes bestehen.

Für sich allein betrachtet wirft diese Zusammensetzung kein Problem auf. Diese Struktur, die bis zum
Jahr 2010 umgesetzt werden soll, ist aber im Kontext mit einer anderen Personalmaßnahme der Senatsverwaltung zu sehen, die ebenfalls bis zum Kalenderjahr 2010 umgesetzt sein soll: Das bisherige prozentuale Verhältnis in den Finanzämtern vom mittleren Dienst von 55% zum gehobenen Dienst von 45% soll umgekehrt werden.
Es lässt sich unschwer erkennen, dass rein rechnerisch beide Modelle nicht nebeneinander gefahren werden können.
Hinweise von der DSTG, den örtlichen Personalräten, des Gesamtpersonalrats und der Mehrzahl der Vorsteher/innen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die personellen Vorstellungen der Senatsverwaltung für Finanzen mit den Gegebenheiten in den Finanzämtern nicht in Einklang zu bringen sind, führten bei der Senatsverwaltung zu keinerlei Einsicht.

Es ist in Berlin auch nicht außer acht zu lassen, dass – anders als in allen anderen Bundesländern
der prozentuale Anteil von Arbeitnehmern in den Finanzämtern sehr hoch ist (derzeit rund 20-25%).


Der universellen Einsetzbarkeit dieser Beschäftigtengruppe sind nach BAT und der der jeweiligen Vergütungsgruppe zugrunde liegenden BAK (Beschreibung des Arbeitskreises) natürliche Grenzen gesetzt. Hinweise von Personalräten, Gewerkschaften und Vorsteher/innen, dass vermehrt Höhergruppierungsansprüche entstehen, wurden bislang von der Senatsverwaltung ignoriert bzw. in Abrede gestellt.

Rechtliche Probleme aus der Sicht der DSTG

Die Zusammenlegung von SG Festsetzung und SG Erhebung verstößt aus der Sicht der DSTG gegen vorrangige  rechtsstaatliche Gesichtspunkte und unterläuft die gewünschte Verfahrenssicherheit.

Nicht zuletzt auf Initiative des Rechnungshofs ist in § 77 der Landeshaushaltsordnung der Hinweis
aufgenommen worden, dass - aus Gründen der Verfahrenssicherheit - die festsetzende und erhebende Stelle  nicht in einer Zuständigkeit sein darf.

Der Rechnungshof hat in seinem Prüfungsbericht vom 27.04.2004 bei der Prüfung der Stufe 6 zum FA 2010  (Anmerkung: Im Bericht ist die noch alte Begrifflichkeit des Kombi-Sachgebiets erwähnt; inhaltlich besteht  jedoch kein Unterschied zum jetzigen Begriff der Stufe 6 des FA 2010) hierzu noch einmal ausführlich  Stellung genommen. So führt er unter 8.1 seines Berichtes wie folgt aus:


“Innerhalb des Finanzamtes sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsstellen übertragen,die als besondere, von der Finanzkasse und den festsetzenden Stellen getrennte Stelle eingerichtet sind.

Hierdurch soll auch möglichen Unregelmäßigkeiten begegnet werden, die sich ergeben könnten, wenn die genannten  Funktionen innerhalb der Finanzämter von ein und derselben Stelle ausgeübt werden könnten.
Die organisatorische Trennung dient damit letztlich rechtsstaatlichen Gesichtspunkten.
Im FA 2010 ist dagegen nicht auszuschließen, dass diese Funktionen sogar von ein und derselben
Dienstkraft ausgeübt werden.“
Weiterhin weist der Rechnungshof im gleichen Bericht unter 8.2 auf die Probleme hinsichtlich
der Einhaltung der Verfahrenssicherheit hin. So gibt er folgendes zu bedenken:“ Die Steuerverwaltung hat
in den vergangenen zehn Jahren dem Rechnungshof über sieben Manipulationsfälle, die im Festsetzungsbereich
aufgedeckt wurden, berichtet. Dies deutet darauf hin, dass Betrugsmöglichkeiten in der
festsetzenden Stelle erheblich höher sind als beispielsweise im Vollstreckungsinnendienst,
zu dem die Steuerverwaltung keinen Manipulationsfall aufgedeckt hat. Wenn aber im FA 2010 neben
den Dienstkräften des Festsetzungsbereichs auch noch die Dienstkräfte des Vollstreckungsdienstes
im Rahmen der besonders betrugsanfälligen Steuerfestsetzung tätig werden, erhöht sich die Gefahr
der Manipulationen beträchtlich. Daher steht aus Sicht des Rechnungshofs zu befürchten, dass die flächendeckende Einführung der Stufe 6 dem Wunsch, die Zahl der Manipulationsfälle zu minimieren, entgegensteht. Hingegen würde bei einem Nebeneinander der Sachgebiete „Festsetzung“ und „Erhebung“ hinsichtlich des möglichen Täterkreises der Status Quo beibehalten werden. Die Oberfinanzdirektion (Anmerkung: Damals noch existent und zuständig) sollte daher in ihr angekündigtes Konzept zur Verkürzung der Zeit bis zur Aufdeckung von Manipulationsfällen diese Problematik mit einbeziehen.“

Den Ausführungen des Rechnungshofes ist aus der Sicht der DSTG nichts hinzuzufügen.

Steuerliche Auswirkung

Die Abkehr von der Verbranchung hin zur Alphabetisierung in den 90iger Jahren hat schon zu einer
Vernichtung von branchentypischen Fachwissen geführt. Schon seinerzeit waren Steuermindereinnahmen die Folge, deren Ausmaß niemand seitens der Verwaltung bereit war zu erforschen.
Die Vernichtung von Fachwissen bei der Stufe 6 zu FA 2010 hätte eine ähnliche Qualität und wäre ebenfalls  in der Folge mit erheblichen Steuereinnahmeverlusten verbunden.
Wie sagte schon eine Führungskraft: “Bei der Umsetzung der Stufe 6 üben wir uns im planmäßigen Vergessen von Fachwissen und sind auf dem besten Weg zu Universaldilettanten“.

Interesse der Beschäftigten

Die Beschäftigten in der Steuerverwaltung sowohl im Sachgebiet Festsetzung als auch im Sachgebiet
Erhebung überzeugten in der Vergangenheit mit ihrem hohen Maß an Fachkompetenz und der Bereitschaft  zu eigenverantwortlichem Handeln.
Bislang gehen die Beschäftigten hochmotiviert ihren Tätigkeiten nach und wollen im Auftrag des Fiskus
ihr Fachwissen auch anwenden und gute Arbeitsergebnisse erzielen. Bekennendes Ziel – und auch von den  Beschäftigten so verinnerlicht – ist das volle Ausschöpfen der vorhandenen Steuerquellen, um einen
Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten.
Die Umsetzung der Stufe 6 zum FA 2010 würde ihnen jedoch die Illusion rauben, dass dieses überhaupt
in der Zukunft noch erwünscht ist.

Es sollte daher alles unterlassen werden, die leistungsbereiten Beschäftigten

in den Finanzämtern zu demotivieren.

D.Dames
 
Landesvorsitzender