Die DSTG Berlin und der deutsche beamtenbund und tarifunion (dbb) empfehlen Beamten und Beamtinnen sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zur Fristwahrung (Stichwort: haushaltsnahe Geltendmachung) auch 2024 bis zum 31.12.2024, einen Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen und damit einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die Besoldung ab dem dritten Kind in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Über Inhalt, Gegenstand und Reichweite beider Verfahren hat der dbb umfangreich berichtet. Zudem haben sowohl das OVG Rheinland-Pfalz als auch das VG Hamburg haben das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren im Hinblick auf die
Verletzung des Grundsatzes der Amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2012 bis 2014 bzw. auch 2022 angerufen. Sie vertreten die Ansicht, dass das Mindestabstandsgebot auch unter Einbeziehung des neuen Familienbildes/ Familieneinkommens und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen durch den Familienergänzungszuschlag nicht gewahrt wird.
Geregelt ist zudem, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben bzw. in den Fällen, in denen der Dienstherr auf eine wiederholte jährliche Antragsstellung bzw. Widerspruchserhebung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hatte.
Das Land Berlin hat lediglich für die Richterinnen und Richter das sogenannte Reparaturgesetz verabschiedet und ihnen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes rückwirkend die verfassungsgemäße Besoldung zugestanden.
Leider hat das Land Berlin die Hinweise in dieser Entscheidung zur A-Besoldung und die regelmäßigen Forderungen der DSTG Berlin und des dbb berlin noch immer nicht aufgegriffen und für die Beamtinnen und Beamten noch kein Reparaturgesetz auf den Weg gegeben. Wir werden dies auch weiterhin regelmäßig beim Senat einfordern. Aufgrund dieses Sachstandes, des Unterlassens des Gesetzgebers und insbesondere der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur haushaltsnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen, die sich nicht unmittelbar aus einem Gesetz ergeben, sind alle Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2024 gehalten, ihre Ansprüche wieder bei ihren Dienstherren geltend zu machen, sofern diese nicht ausdrücklich auf die haushaltsnahe
Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet haben. Aufgrund dieser Rechtsprechung haben die DSTG Berlin und der dbb bereits in den vergangenen Jahren Musteranträge/Widersprüche zur Verfügung gestellt.
Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb ist angesichts der Anzahl der Fälle bedauerlicherweise nicht möglich. Die bisherigen Anträge und Widersprüche, die sich auf die Vorjahre beziehen, wurden ruhend gestellt, auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet. Eine derartige Regelung wird auch für 2024 angestrebt.
Ein Musterantrag/Widerspruch zum Download gibts hier.