Berliner Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) rückwirkend geändert
Am 5. März 2019 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) in Kraft getreten. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 6 (GVBl. S. 168) haben endlich Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Land Berlin eine Vielzahl von Leistungsverbesserungen im Berliner Beihilferecht.
Von besonderer Bedeutung sind u.a.
- die Erweiterung der beihilfefähigen Aufwendungen auf Grund der Angleichung an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der häuslichen Pflege,
- die Anpassung an die Begrifflichkeiten des PSG II sowie die Umsetzung der Leistungsänderungen gemäß PSG II in der Beihilfe,
- die Aufnahme eines weiteren Tatbestandes für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen,
- die Erweiterung der beihilfefähigen Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe bei bestimmten Voraussetzungen,
- die Anpassung der Liste beihilfefähiger Medizinprodukte (Anlage 4) an die Regelungen für gesetzlich krankenversicherte Personen,
- die Angleichung der Regelungen an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arzneimitteln, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen,
- die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (Anlage 7) anzuheben und das Leistungsverzeichnis an die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung anzupassen und
- die Aufnahme des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses (Anlage 13) in die Verordnung.
Krankenhausaufenthalt
Nach § 51 Absatz 3 LBhVO sind künftig zur Prüfung der Krankenhausabrechnung die Entlassungsanzeige und Wahlleistungsvereinbarung dem Beihilfeantrag beizufügen. Hier wurde eine Forderung des Bundesrechnungshofes umgesetzt
Neue Höchstbeträge für Heilmittel rückwirkend ab 1. Januar 2019
Bei ärztlich verordneten Heilmitteln (Anlage 7) handelt es sich um weit verbreitete Behandlungen wie Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Logopädie und Podologie. Neu aufgenommen wurden die Palliativversorgung mit der Leistung physiotherapeutische Komplexbehandlung sowie die Ernährungstherapie mit den Leistungen Erstgespräch sowie Einzel- und Gruppenbehandlungen
Allein aus Fürsorgegründen war eine Anhebung der beihilfefähigen Höchstbeträge längs erforderlich. Darüber hinaus wurden die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Behandlungen an den Heilmittelkatalog der GKV weitgehend wirkungsgleich angepasst. Der Bund hatte bereits mit Wirkung ab 31. Juli 2018 und 1. Januar 2019 eine Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel um insgesamt 30 Prozent vorgenommen. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Berliner Landesbeihilfeverordnung wurden nun endlich die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel des Bundes wirkungsgleich in das Berliner Beihilferecht allerdings nur rückwirkend zum 1. Januar 2019 (Behandlungsdatum) übertragen.
Synopse der Landesbeihilfeverordnung Fassung 20.12.2017 / Fassung 05.12.2019
LBhVO Anlage 7 – Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel