Bislang wurden Stellenausschreibungen für die Position der Amtsleiterinnen und Amtsleiter nur in der Weise vorgenommen, dass lapidar davon die Rede war, dass „der oder die“ die entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzung mitbringt. Neu ist nunmehr, dass auf Anweisung der Abteilungsleiterin der Abt. III gegen die Interessen der Vorsteherinnen und Vorsteher und ohne Zustimmung des Gesamtpersonalrats diese Stellenausschreibungen mit dem Zusatz versehen wurden, dass künftig nur noch Vorsteher/in werden kann, wer Volljurist ist. Mit anderen Worten, Aufsteiger vom gehobenen in den höheren Dienst werden künftig als Personen 2. Klasse in der Laufbahn des höheren Dienstes angesehen und von der Auswahl auf Amtsleiterstellen ausgegrenzt. Begründet wird die Abweichung von der bisherigen Ausschreibungspraxis, dass künftig durch die zunehmende Einstellung von Quereinsteigern in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis ein fundiertes Wissen im Tarifrecht notwendig sei und damit die Kenntnisse und Fähigkeiten von Volljuristen. Die Begründung geht jedoch an der Praxis vorbei, da die Senatsverwaltung für Finanzen in Tarifangelegenheiten vieles den Amtsleitungen vorgibt. Vielmehr scheint es doch so zu sein, dass es der Abteilungsleiterin ein Dorn im Auge ist, dass auch Kolleginnen und Kollegen, die nicht Volljuristen sind, durchaus Karriere in der Steuerverwaltung machen. Auch der Kreis der Amtsleiterinnen und Amtsleiter war angesichts der Ausschreibungspraxis irritiert und befürwortet diese keineswegs. Auch Kolleginnen und Kollegen des ehemaligen gehobenen Dienstes haben es gelernt, Gesetze und Vorschriften zu lesen und zu subsumieren. Wenn die Abteilungsleiterin von der Senatsverwaltung für Finanzen ein fundiertes Wissen von Tarifrecht nur bei den Volljuristen verortet, scheint es doch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zu sein, wenn jetzige stellvertretende Amtsleiterinnen und Amtsleiter in der Besoldungsgruppe A 15 bei einer ständigen oder nur vorübergehenden Vertretung der Amtsleiterin und des Amtsleiters mit den ihnen gestellten Aufgaben überfordert werden. Man merkt schon, die Begründung wurde nicht zu Ende gedacht. Die geänderte Stellenausschreibungspraxis stellt auch eine Aushöhlung der Aufstiegspraxis durch die Hintertür dar. Im Verlaufe des Aufstiegsstudiums erlangt der/die Bewerber/in des gehobenen Dienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes; und zwar der gesamten Laufbahn und nicht nur bis ins zweite Beförderungsamt. Genau betrachtet stellt diese neue Praxis einen Verstoß gegen die laufbahnrechtlichen Vorschriften dar.
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft fordert daher, sofort zu der alten Ausschreibungspraxis zurückzukehren und die Stellenbesetzung der Amtsleitung nicht nur für Volljuristen und Volljuristinnen vorzusehen.