Bereits im Mai informierte die DSTG Berlin über die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung. In unserer, gemeinsam mit dem dbb berlin, gefertigten Stellungnahme begrüßten wir die Übernahme des Tarifergebnisses für den Bereich der Beamten. Dies ist ein richtiger und wichtiger Schritt zur gleichen Teilhabe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die dynamischen Bezügebestandteile – wie z.B. der Familienzuschlag – nicht um 4,76 % angepasst werden, wie dies der Tarifvertrag vorsieht. Eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung würde dies erfordern, weswegen dies auch in den übrigen Ländern umgesetzt wird. Des Weiteren ist die zum 1. Februar 2025 vorgesehene Linearanpassung positiv zu bewerten, da sie sowohl die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifvertrages in Höhe von 5,5 % als auch eine zusätzliche Linearanpassung von 0,76 % zur Angleichung an das Niveau der Bundesbesoldung bedeutet. Hinsichtlich der Angleichung der Besoldung an das Bundesniveau geht der Senat derzeit von einem Abstand von 1,91 % aus. DSTG und dbb stellen dagegen einen Abstand von mindestens 3% fest.
Endlich sind auch die rückwirkenden Nachzahlungen zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation an Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern für die Jahre 2008 bis 2020 geregelt. Dies war längst überfällig.
Unsere Zustimmung findet jedoch nicht, dass die Nachzahlungen ausdrücklich auf diejenigen Beamtinnen und Beamten beschränkt werden, die sich im jeweils geltenden Haushaltsjahr gegen den gewährten Familienzuschlag mit einem statthaften Rechtsbehelf gewehrt haben bzw. aus diesem zu entnehmen war, dass sich der Rechtsbehelf auch
auf die Folgejahre erstreckt. Wir erwarten zugleich die Schaffung von Nachzahlungsregelungen im Bereich der Grundbesoldung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Es ist völlig unverständlich, dass der Senat ausschließlich eine Umsetzung für den Bereich der Richter und Staatsanwälte vorgenommen hat und für die Beamten der Besoldungsgruppe A und B ein entsprechendes Nachzahlungs- bzw. Reparaturgesetz verweigert und explizit eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten will.
Aus unserer Sicht nicht verfassungsgemäß erscheinen die Regelungen zur Neustrukturierung des Verheiratetenzuschlags und die Abkehr vom Modell der Alleinverdienerehe und Anrechnung eines fiktiven Ehegatteneinkommens bei der Bemessung der Mindestbesoldung. Hinsichtlich des Verheiratetenzuschlags wird aus unserer Sicht der verfassungsmäßige Schutz von Ehe und Familie nicht ausreichend berücksichtigt. Hier ist durch Abschmelzen des Zuschlages für diejenigen, die bereits einen Verheiratetenzuschlag erhalten, ein Reallohnverlust zu erwarten. Wir lehnen die Abkehr vom Modell der Alleinverdienerehe bei der Bemessung der Mindestbesoldung ab, da die vom Land Berlin gewählte pauschale Anrechnung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Die Berücksichtigung eines fiktiven Ehegatteneinkommens bei der Berechnung des Abstandes der sog. Mindestbesoldung stellt keine Weiterentwicklung des Besoldungsrechts bzw. eine Anpassung an ein geändertes Wertebild oder veränderte Lebensverhältnisse dar, sondern hat offensichtlich nur das Ziel, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Mindestalimentation die – haushälterisch günstigste Lösung wählt und nur in Härtefällen der Alleinverdienerehe einen ergänzenden Familienzuschlag gewähren will.
Die Besoldung ist jedoch gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Höhe nach so zu bemessen, dass davon eine vierköpfige Familie der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe amtsangemessen – mit einem Abstand von 15 % zu einer grundsicherungsbeziehenden Familie – leben kann. Bei der Bemessung dieses Mindestabstandes ein fiktives Einkommen einzurechnen, ohne dass der Dienstherr dazu beiträgt, erscheint eine unzulässige Entlastung des Dienstherrn aus seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung. Zudem schränkt die
fiktive Anrechnung eines Einkommens bei der Bemessung der Mindestbesoldung den Beamtinnen und Beamten in ihrer/seiner durch die Alimentation gewährleisteten freien Entscheidung im Hinblick auf die Familiengestaltung ein. Gerade Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen werden bei einer pauschalen Anrechnung durchaus vor die Wahl gestellt, welche Familiengröße sie sich auch angesichts ständig steigender Lebenshaltungskosten in Berlin noch leisten können. Dies gilt umso mehr, als dass der in Härtefällen gewährte Ergänzungszuschlag nach drei Jahren Kindererziehungszeit wegfallen soll. Durch die Einführung eines ergänzenden Familienzuschlags wird zudem das Abstandsgebot und der Leistungsgrundsatz verletzt, da durch die Gewährung dieses Besoldungsinstruments (gestaffelt nach Besoldungsgruppen und Anzahl der Kinder) die bislang berechtigten Differenzen zwischen den Besoldungsgruppen aber auch zwischen den Erfahrungsstufen bei sonst gleicher Fallkonstellation verschoben werden. Das Abstandsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die jedem Amt immanente Wertigkeit hinreichend zu beachten. Dies ist die Basis für die abgestufte Besoldungstabelle und Grundlage für die vorhandenen und beizubehaltenden Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen. Dieses Gebot wird jedoch missachtet, wenn der Grundbesoldung eine immer geringere Bedeutung zugemessen wird und die Familienkomponenten immer größeren betragsmäßigen Raum einnehmen. Zudem führt dies gerade im Bereich der „Schnittstellen“ A 10 zu A 11 dazu, dass Beförderungen im Bereich des gehobenen Dienstes bei gleichen Familienverhältnissen sich nicht mehr finanziell auswirken, sondern sogar zu „Verlusten“ durch den Wegfall des Ergänzungszuschlags führen können.
Aktuelle Beiträge
dbb berlin zu Entscheidung im Koalitionsausschuss: Nicht Halbes und nichts Ganzes
Der Koalitionsausschuss hat seine rüde Absage an einen Angleichungsschritt der Berliner Besoldung an die des Bundes am 18. November noch einmal überdacht und sich auf eine Änderung des Gesetzentwurfs zur Besoldungs-anpassung geeinigt, bei der die Weiterlesen…