Der DSTG Berlin wurde der Referentenentwurf zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Von den Änderungen des Laufbahngesetzes, des Landesbeamtengesetzes und vielen weiteren, auf die verschiedenen Verwaltungsbereiche Berlins zugeschnittenen Laufbahnverordnungen, ist auch die Steuerverwaltung betroffen.
Wir begrüßen die Erweiterung der Möglichkeiten der Einstellung in ein höheres Amt als des Einstiegsamt. Wird so eine höhere Attraktivität geschaffen, bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, sich auch von außen für die Berliner Verwaltung zu bewerben. Es wird zwar vermutlich eher auf die LfbGr. 2.2 zutreffen, aber auch hier sind frischer Wind und Erfahrung aus der Wirtschaft dringend nötig. Erfahrene neue Mitarbeitende fangen dann nicht bei Null, bzw. dem Einstiegsamt an, der finanzielle Absturz mag dann nicht so groß sein. Interessant ist eine Regelung zur Beförderung innerhalb der Probezeit. Danach soll eine Beförderung bereits ein Jahr nach Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen können, wenn während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht wurden, die die Anforderungen deutlich übertreffen. Gleichzeitig bleibt aber auch die alte Regelung bestehen: Beförderung erst ein Jahr nach Ablauf der Probezeit. Wir sehen hier einen Konflikt. Wer nicht innerhalb der Probezeit befördert werden konnte, muss also noch ein „Strafjahr“ absitzen? Zu begrüßen ist ebenfalls die Möglichkeit, künftig denjenigen Menschen die Chance einer Ausbildung im öffentlichen Dienst zu geben, die bisher noch nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen. Das Fehlen der Staatsbürgerschaft verhindert die Ernennung in ein Beamtenverhältnis
auf Widerruf. Dies soll künftig über eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ohne Ernennung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen. Für die nach Ablauf der Ausbildung erfolgende Ernennung
in das Beamtenverhältnis auf Probe müssen dann aber wieder die alten Voraussetzungen erfüllt werden. Dies ermöglicht, es den potenziellen Bewerberkreis für eine Ausbildung oder ein Studium im öffentlichen Dienst zu erhöhen und nicht mehr auf formelle Voraussetzungen abstellen zu müssen. Die Steuerverwaltungslaufbahn sieht Änderungen
insbesondere hinsichtlich der Wartezeiten für den Regelaufstieg und den Praxisaufstieg aus der Laufbahngruppe 1.2 in die Laufbahngruppe 2.1 vor.
Die ist zu begrüßen, da so qualifiziertes Personal schneller entwickelt werden kann. Aus Sicht der DSTG geht diese Regelung aber nicht weit genug. Wir schlagen für Steueranwärterinnen und Steueranwärter ein Durchstarterprogramm“ vor. Wer die Laufbahnprüfung mit herausragenden Ergebnissen absolviert, sollte die Möglichkeit bekommen, noch im selben Jahr des Abschlusses das Studium als Finanzanwärterin oder Finanzanwärter beginnen zu können. Insgesamt sind die Änderungen positiv zu bewerten. Allerdings ist der große Wurf damit nicht gelungen. Es wurde ein wenig attraktiver aus der freien Wirtschaft in die Verwaltung zu wechseln. Oder besser gesagt, es wurde ein wenig Unattraktivität abgebaut. Auch die Möglichkeiten des Aufstiegs innerhalb der Verwaltung sind nicht ausreichend. Warum halten wir weiterhin an den Laufbahnen fest? Warum nicht eine Laufbahn mit mehreren Qualifizierungsebenen wie in Bayern? Da wäre eine bessere Personalentwicklung mit einer stärkeren Laufbahndurchlässigkeit gegeben.
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