Im Ergebnis der Redaktionsgespräche zwischen dem dbb und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 1. Juli und 30. Juli 2019 sind nunmehr die offenen Fragen und Dissenspunkte hinsichtlich der Umsetzung der Tarifeinigung vom 2. März 2019 geklärt. Die Mitglieder der TdL haben heute der am 30. Juli 2019 gemeinsam mit dbb und ver.di erzielten Einigung in der Redaktion zugestimmt. Die Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung in der Einkommensrunde 2019 mit bisherigem Stand Juni 2019 werden aktuell durch die Geschäftsstelle TdL überarbeitet und gehen anschließend in das Unterschriftsverfahren.

Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung

Die zum 1. Januar 2019 auf 100 beziehungsweise 180 Euro angehobenen Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung  erstrecken sich ebenso auf Bestandsfälle. Der Garantiebetrag bei den Bestandsfällen, die aus einer Höhergruppierung resultierten, die aus der Zeit vor dem 1. Januar 2019 stammten, sollte lediglich eine Dynamisierung der bisherigen 32,08 beziehungsweise 64,13 Euro bekommen. Nunmehr muss von Amts wegen eine Überprüfung und Erhöhung bis zur Höhe der neu vereinbarten Garantiebeträge von 100 Euro für Beschäftigte bis Entgeltgruppe 8 beziehungsweise auf 180 Euro für Beschäftigte in Entgeltgruppe 9a und höher erfolgen. Dabei ist die Begrenzung auf maximal den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung zu beachten wie bei den ab 1. Januar 2019 erfolgenden Höhergruppierungen auch. Die Regelungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L sind hiervon nicht betroffen und gelten unvermindert weiter.

Überleitung in die Entgeltgruppe 9a

Der Dissens zur automatischen Überleitung in die Entgeltgruppe 9a rückwirkend zum 1. Januar 2019 ist im Sinne der Beschäftigten positiv gelöst worden. Wie von der Tarifkommission der DSTG und vom dbb gefordert, wird die bereits 2014 im Bundesbereich des TVöD durchgeführte Regelung insbesondere im bisherigen Angestelltenbereich nunmehr auch im Länderbereich auf die sogenannte kleine Entgeltgruppe 9 angewandt. Die Klärung betrifft die Zuordnung aus der Stufe 2 mit mehr als 2 Jahren absolvierter Stufenlaufzeit in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a. Hier ist nunmehr klargestellt, dass die Überleitung in die Stufe 3 unter Anrechnung auf die Restlaufzeit zu erfolgen hat.

Überleitungstabellen mit der Einstufung in die Entgeltgruppe 9a im bisherigen Angestellten- sowie im ehemaligen Arbeiterbereich

Tariftechnik zum Einfrieren der Jahressonderzahlung bis 2022

Die redaktionelle Einigung stellt sicher, dass keine Unterschreitung des bisherigen materiellen Niveaus eintritt. Diese Bezugsgröße meint aber nicht die individuell in 2018 ausgezahlte Jahressonderzahlung. Klar ist vielmehr, dass neben der ab 2019 im Tarifgebiet Ost an West gültigen Angleichung ebenso ein zwischenzeitlicher Stufenaufstieg, eine andere Eingruppierung oder eine Änderung des Beschäftigungsumfangs auf die aktuelle Jahressonderzahlung einwirken und diese gegenüber dem Stand 2018 auch erhöhen können – schließlich sind die Monate Juli bis September immer des jeweiligen Jahres die Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzahlung.

Tariftechnisch wird beim Einfrieren nunmehr den für 2019, 2020 und 2021 in den Entgeltgruppen unterschiedlich hohen Anhebungen Rechnung getragen, die insbesondere aus den Mindestbeträgen ab der jeweiligen Stufe 2 herrühren. Die Mindestbeträge von 100, 90 sowie 50 Euro bewirken insbesondere in den Entgeltgruppen bis EG 8 in allen betroffenen Stufen überproportionale Steigerungen des Entgeltniveaus in 2019, 2020 und 2021 gegenüber dem Tarifstand 2018. Die nunmehr gefundene Tariftechnik zur Wahrung des materiellen Niveaus hinsichtlich der Prozentbeträge für die Jahressonderzahlung 2018 sieht daher eine Unterteilung einmal in die Entgeltgruppen 1 bis 4 sowie zum anderen in die Entgeltgruppen 5 bis 8 vor, die bisher in einer Regelung zusammengefasst waren. Mit einer Eigenberechnung des dbb wird die tarifgemäße Umsetzung der Jahressonderzahlung für 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 dokumentiert. Bezogen auf das Jahr 2022 kann ein Prozentwert für die Jahressonderzahlung unter Beachtung der Mindestlaufzeit der Tarifeinigung bis zum 30. September 2021 noch nicht festgestellt werden.

Antragsabhängige Höhergruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT)

Für die zum 1. Januar 2021 anstehende und antragsabhängige Höhergruppierung von Beschäftigten in der Informations-und Kommunikationstechnologie (IT) anach Maßgabe der dann in Kraft gesetzten Verbesserungen in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L haben der dbb und die TdL eine Besitzstandsregelung zur Programmiererzulage vereinbart. Soweit Beschäftigte mit entsprechendem Besitzstand in Höhe von 23,01 Euro ihre Eingruppierung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 nicht nach der verbesserten Entgeltordnung beantragen, bleibt der Anspruch bei unveränderter Tätigkeit darauf auch über den 31. Dezember 2020 hinaus bestehen. Bislang stand zum 1. Januar 2021 der ersatzlose Wegfall dieser Besitzstandszulage im Raum auch dann wenn keine Antragsstellung durch den Beschäftigten erfolgen sollte.