Der vom Senat vorgelegte Besoldungsgesetzentwurf wird zu großen Teilen vom dbb berlin begrüßt. „Der Teufel steckt allerdings im Detail,“ kritisiert dbb Landeschef Frank Becker. In seiner Stellungnahme gegenüber Finanzsenator Stefan Evers hat der dbb berlin in Zusammenarbeit mit der DSTG Berlin eine ganze Reihe von Pferdefüßen aufgelistet, die in der weiteren Gesetzgebung noch beseitigt werden müssen. Die Stellungnahme zum Download finden Sie hier.
So ist die Übertragung des Tarifvertrages der Länder 2023/2024 auf die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin grundsätzlich als richtiger und wichtiger Schritt zur gleichen Teilhabe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung zu begrüßen. Nicht nachvollziehbar ist für den dbb berlin jedoch, warum die dynamischen Bezügebestandteile, wie der Ehegattenzuschlag, bei der prozentualen Anpassung um 4,76 Prozent ab 1. November unberücksichtigt bleiben sollen. „Eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung ist das nicht“, moniert dbb Landechef Becker auch unter Hinweis auf die lückenlose Anpassung in den anderen Bundesländern.
Nur auf den ersten Blick zufriedenstellend ist für den dbb berlin, dass zum 1. Februar die auch im Tarifvertrag verankerte 5,5 prozentige lineare Erhöhung sowie eine 0.76prozentige Anpassung zur Angleichung der Landesbesoldung an das Bundesniveau folgen sollen. Hier fehlt es an der im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellten weiteren Perspektive. Nach dbb berlin Berechnungen beläuft sich der Abstand zwischen Bundes- und Berliner Besoldung noch immer auf ca. 3 Prozent und nicht, wie vom Senat kleingerechnet, auf 1,91 Prozent.
Reparaturzahlungen für kinderreiche Familien
Erfreulich ist, dass der Gesetzentwurf die längst überfälligen rückwirkenden Nachzahlungen für eine amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern für die Jahre 2008 bis 2020 vorsieht. Inakzeptabel für den dbb berlin ist dagegen, dass nur diejenigen bedacht werden sollen, die im jeweils geltenden Haushaltsjahr Rechtsbehelf gegen den gewährten Familienzuschlag eingelegt haben bzw. diesen auch ausdrücklich für die Folgejahre erhoben haben.
„Leider ist der Senat bei der Wiederherstellung der amtsangemessenen Besoldung auf halben Wege stehen geblieben“, kritisiert Frank Becker darüber hinaus. Denn eine Nachzahlungsregelung für die über viele Jahren unzureichende Grundbesoldung in den Besoldungsgruppen A und B will der Senat nach wie vor erst nach einem weiteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts treffen, obwohl eine analoge Entscheidung für Richter und Staatsanwälte nicht nur längst vorliegt, sondern auch schon eine entsprechende Reparatur nach sich gezogen hat.
Bedenken gegen Wegfall des Verheiratetenzuschlags
Auf verfassungsrechtliche Bedenken des dbb berlin stößt die vom Senat in dem Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung des Verheiratetenzuschlags zum 1. November dieses Jahres. Dazu Frank Becker: „Ehe und Familie stehen nach Artikel 6 Absatz 1 unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“.
Nicht nur auf grundgesetzliche, sondern auch auf familienpolitische Einwände stößt schließlich die vorgesehe Neubemessung der Mindestbesoldung. Hier soll nämlich künftig bei Alleinverdienerfamilien ein fiktiver Ehegatteneinkommenzuschlag in Höhe von 11.309,28 Euro in Anrechnung gebracht werden, um, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, „veränderten Lebensverhältnissen“ Rechnung zu tragen. Viel naheliegender ist aber nach Ansicht des dbb berlin, dass mit diesem Rechentrick nicht nur ergänzende Familienzuschläge bei Alleinverdienerehen eingespart werden sollen, sondern zugleich auch der Mindestabstand zur gesetzlichen Grundsicherung erhöht wird, ohne dass der Dienstherr auch nur einen Cent dazu beiträgt. Denn der gesetzliche Mindestabstand von 15 Prozent wird gegenwärtig mit nur rund fünf Prozent sehr deutlich verfehlt. Familienpolitisch ist die Maßnahme angesichts der demografischen Entwicklung und der unzureichenden Geburtenzahlen darüber hinaus völlig unverständlich.
Abstandsgebot bleibt unzureichend
„Aber auch der Taschenspielertrick mit der Verringerung des Mindestabstands funktioniert so nicht,“ rechnet der dbb Landesvorsitzende Becker vor: „Denn die ebenfalls vorgesehene Einführung eines ergänzenden Familienzuschlags in Härtefällen verletzt wiederum ihrerseits das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen. Vor allem aber gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass maßgebliche Bezugsgröße für die Besoldung nicht das Familieneinkommen, sondern die Nettoalimentation ist. „Hier ist der Dienstherr allein verpflichtet den Beamtinnen und Beamten die Alimentation zu gewähren, unabhängig davon, was Dritte ggf. erwirtschaften oder auch erwirtschaften könnten. Das Einkommen des Beamten steht in keinem unmittelbaren rechtlichen Bezug zum Einkommen seines Ehepartners.