Allgemeiner Widerspruch 2018 – Antrag auf amtsangemessene Alimentation

Die DSTG und der deutsche beamtenbund und tarifunion (dbb) empfehlen Beamten und Beamtinnen zur Fristwahrung (Stichwort: haushaltsnahe Geltendmachung) auch 2018 einen Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen und einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen.

In Bezug auf die Klage eines niedersächsischen Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 30.10.2018 die gewährte Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig gerügt. Das Urteil steht in Übereinstimmung mit den bereits in fünf Verfahren zur Bemessung der Berliner Besoldung im Jahr 2017 erlassenen Vorlagenbeschlüssen (Aktenzeichen 2 C 56.16 u.A.). Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht bekanntgegeben, wann eine Entscheidung über die diversen Vorlagebeschlüsse getroffen wird und ob mit einer solchen Entscheidung eine Konkretisierung der von ihm in den Jahren 2015 aufgestellten Kriterien zur Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation erfolgen wird.

Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb erfolgt nicht. Die bisherigen Anträge und Widersprüche, die sich auf die Vorjahre beziehen, wurden ruhend gestellt, auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet.

⇒ Der Antrag ist als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt und ist um die
persönlichen Daten zu ergänzen. (Anzufordern bei der jeweiligen Bezirksgruppe!)

Widerspruch 2018 – Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind für das Jahr 2018 und folgende Jahre

Die DSTG und der deutsche beamtenbund und tarifunion (dbb) empfehlen Beamten und Beamtinnen mit mindestens drei Kindern einen Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages als Ergänzung zum obigen allgemeinen Antrag zu stellen und damit einen ergänzenden Widerspruch gegen die Höhe die Familienzuschläge einzulegen.

⇒ Dieser ergänzende Antrag ist als Anlage 2 diesem Schreiben beigefügt und
ist um die persönlichen Daten zu ergänzen. (Anzufordern bei der jeweiligen Bezirksgruppe!)

Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 3 A 1058/15 u. a.), welches einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 – über den gewährten Familienzuschlag hinaus – für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen hat. Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen zugelassen. Diese sind unter den Aktenzeichen 2 C 28.17, 2 C 29.17, 2 C 30.17 sowie 2 C 35.17 anhängig. Ob das Bundesverwaltungsgericht die Revision zur Entscheidung annimmt und das Urteil des OVG bestätigt, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Es wird jedoch angeraten, zur Fristwahrung (Stichwort: haushaltsnahe Geltendmachung) bis zum 31.12.2018 bei den jeweiligen Dienstherrn Widerspruch gegen die gewährte familienbezogene Besoldung einzulegen und den entsprechenden Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages zu stellen.
Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb erfolgt nicht.