Die Senatsverwaltung für Finanzen hat den Entwurf der 4. Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zur Beteiligung vorgelegt.
Regelungsschwerpunkte sind Leistungsveränderungen der GKV, die wirkungsgleich in das Beihilferecht des Landes Berlin übernommen werden, die Einführung der Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Krankenhaus sowie die Übergangsvorschrift in § 58 Absatz 2 für am 21. Januar 2017 vorhandene freiwillige Mitglieder der GKV. Während Bundesinnenminister Seehofer (CSU) in den letzten Jahren konsequent Verbesserungen aus der GKV zeitnah in das Bundesbeihilferecht übertragen hat, verschleppt der Berliner Senat die aus der Bundesbeihilfeverordnung und aus der GKV zu übernehmenden finanziellen Vergünstigungen für die Berliner Beamtinnen und Beamten.
Die DSTG kritisiert, dass der Finanzsenator einzelne positive Korrekturen aus der GKV erst mit Verzögerung wirkungsgleich auf das Berliner Beihilferecht überträgt. Die verspätete Beihilfeanpassung stellt eine zusätzliche finanzielle Belastung der Berliner Beamtinnen und Beamte dar und ist Teil der mangelnden Wertschätzungskultur der Berliner Landesregierung.
Fragen wie Verfassungswidrigkeit der Berliner Besoldung, Besoldungsrückstand gegenüber den anderen Bundesländern und Verbesserung der Berliner Beihilferegelungen werden seit Jahren von dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutschen Steuer-Gewerkschaft in allen Gesprächen mit den politischen Verantwortungsträgern thematisiert. Bei den Klagen wegen der Verfassungswidrigkeit der amtsangemessenen Alimentation und der Erreichung des durchschnittlichen Besoldungsniveaus der anderen Bundesländer zeichnen sich positive Entwicklungen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin ab. Bei der Beihilfe jedoch hinken wir – trotz der jetzt vorliegenden Änderung der Landesbeihilfeverordnung – den Vorschriften des Bundes für die Bundesbeamtinnen und -beamten noch hinterher. Die DSTG Berlin hat zudem am 8. März 2021 in einer Stellungnahme zu dem Entwurf der 4. ÄndVO u.a. kritisiert, dass entgegen der Bundesbeihilfeverordnung die Berliner Beihilfefähigkeit z.B. der Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung (§ 16 LBhVO) nicht auf 60 Prozent erhöht wurde und der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit nicht auf 70 Prozent angehoben wurde.