Am 27.05.2020 hat sich der Hauptausschuss im Abgeordnetenhaus mit den Änderungen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt. Die von der DSTG Berlin und dem dbb berlin mit vielen Politikern und Politikerinnen geführten Gespräche führten zu einem Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Mit diesen Änderungen, die in diesen Gesetzesentwurf eingearbeitet wurden, sind einige Forderungen von DSTG und dbb übernommen und als Gesamtpaket so vom Hauptausschuss be-schlossen worden:
Zahlungsbeginn
Die Hauptstadtzulage soll nun doch schon ab dem 01.11.2020 gezahlt werden.
Zeitraum der Zahlung
Die Hauptstadtzulage soll nicht mehr nur bis zum 31.12.2025 befristet sein, sondern unbefristet gezahlt werden. Regelung für
Tarifbeschäftigte
Im Änderungsentwurf wurde auch eine Regelung aufgenommen, die die im Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landesdienstes in entsprechender Anwendung in die Hauptstadtzulage einbezieht.

Der nunmehr vorliegende geänderte Gesetzesentwurf muss jetzt am 04.06.2020 vom Plenum des Abgeordnetenhauses endgültig beschlossen werden. Die DSTG Berlin und der dbb berlin werden die Zeit nutzen, um im Vorfeld dieser Entscheidung weitere Forderungen zur Nachbesserung ein-zubringen, denn an einigen Stellschrauben muss noch gedreht werden:
! Hauptstadtzulage muss für die Tarifbeschäftigten sicher sein !
Die Erwähnung im Gesetzesentwurf, die Hauptstadtzulage auch für Tarifbeschäftigte einführen zu wollen, ist zwar gut; die Zahlung bedarf jedoch der Zustimmung der Tarifgemeinschaft der Länder. Die Antragstellung durch Berlin muss nunmehr unverzüglich erfolgen.
! Hauptstadtzulage auch für Besoldungsgruppen oberhalb von A 13 !
Auch für die Kolleginnen und Kollegen des höheren Dienstes gilt es als Bundeshauptstadt dem besonderen unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Ministerialebene des Bundes aber auch zu anderen öffentlichen Arbeitgebern entschieden entgegen zu wirken.
! Hauptstadtzulage muss ruhegehaltsfähig sein !
Bislang ist die Hauptstadtzulage nicht ruhegehaltsfähig. Dabei zu bleiben und gleichzeitig die Hauptstadtzulage auf den Besoldungsrückstand gegenüber den anderen Bundesländern anzurechnen, würde gleichbedeutend mit einer Abkopplung der Pensionäre und Pensionärinnen sein.
! Hauptstadtzulage darf nicht auf den Besoldungsrückstand angerechnet werden !
Die DSTG lehnt die geplante Anrechnung der Hauptstadtzulage auf den Besoldungsrückstand gegen-über den anderen Bundesländern entschieden ab. Durch die Abkopplung der Kolleginnen und Kollegen des höheren Dienstes und der Versorgungsempfänger und -empfängerinnen könnte schon in diesem Bereich nie der Besoldungsrückstand aufgeholt werden.

Das DSTG-Info zum Download finden Sie hier: