Die DSTG Berlin empfiehlt Tarifbeschäftigten im Geltungsbereich des TV-L, die aufgrund von Elternzeit bisher keine Inflationsausgleichszahlung erhalten haben, bis zum 30. Juni 2024 die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber.

  • Den Widerspruch erhalten betroffene Mitglieder von ihrer DSTG-Bezirksgruppe.

Hintergrund:

Das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem zwischen dbb, Bund und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossenen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeitarbeitsvertrag vorlag.

Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit im TV Inflationsausgleich verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam. Es bestehe kein sachlich nachvollziehbarer Grund, Beschäftigte in Elternzeit schlechter zu stellen als beispielsweise Beschäftigte, die Kinderkrankengeld beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben.

Die Klägerin war ab Sommer 2022 in Elternzeit, dann ruhte das Arbeitsverhältnis auch in 2023, schließlich arbeitete sie Teilzeit in Elternzeit. Die Arbeitgeberin gewährte der Klägerin im Jahr 2023 keine Inflationsausgleichszahlungen. Das Arbeitsgericht Essen urteilte nun, dass der Klägerin auch während ihrer Elternzeit die vollen Inflationsausgleichszahlungen zustanden, da die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit gegen das Grundgesetz verstoße. Der volle Anspruch bestehe sowohl in der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruhte, als auch in der Zeit, in der sie Teilzeit in Elternzeit arbeitete.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies nach unserer Auffassung auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus entsprechenden Tarifverträgen, etwa mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben. Im Bereich des TVöD ist allerdings damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberseite sich auf die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits-, Ausbildungs- beziehungsweise Praktikantenverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs berufen wird. Da im TV-L die Anspruchsberechtigung für die Inflationsausgleichszahlung ab Januar 2024 bestand, ist es ratsam den Widerspruch zeitnah bis zum 30. Juni 2024 zu stellen.

! Info für Beamtinnen und Beamte:

Das Urteil hat keine direkten Auswirkungen auf den Beamtenbereich. Nach erster überschlägiger Prüfung des dbb und aufgrund der heute ersichtlichen Sach- und Rechtslage könnten sich für den Beamtenbereich Auswirkungen beim Bund bzw. auch bei den Ländern wegen gleichartiger Regelungen ergeben. Diese Prüfung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, was jedoch wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung im Beamtenbereich – im Gegensatz zur sechsmonatigen Ausschlussfrist im Tarifbereich – unschädlich ist. Die DSTG Berlin wird dazu rechtzeitig informieren.