Nach dem politischen Willen sollen mit Ausnahme weniger Bereiche (u.a. Feuerwehr und Polizei) alle Dienstposten in der Berliner Verwaltung nach dem KGSt®-Gutachten bewertet werden. Diese Methode wurde eigentlich für die allgemeine Verwaltung entwickelt. Entsprechend viele Musterbewertungen gibt es für die verschiedenen Verwaltungsbereiche einer Stadt (differenziert nach der Größe einer Stadt). Für die Dienstposten in den Finanzämtern eines Stadtstaates wie Berlin stehen in der Datenbank der KGSt® noch keine Musterbewertungen zur Verfügung. Das führt zwar für alle Seiten zu einem erheblichen Mehraufwand, aber so können auch alle Berliner Besonderheiten in der Organisation eines Finanzamtes aber auch durch die Politik zugewiesene Sonderaufgaben (z.B. im Finanzamt Spandau die Bearbeitung der Immobilien- und Standortgemeinschaften) berücksichtigt werden.

Ausgangspunkt für die Dienstpostenbewertung ist eine detailliierte, wirklich sehr kleinteilige Aufstellung aller Tätigkeiten, die der oder die Bedienstete ausüben soll. Für die Berliner Finanzämter findet sich z.B. im „Organisationserlass zur neuen Aufbaustruktur (FA 2010 – Struktur)“ welche Aufgaben im Steuerfachservice der Rechtsbehelfsstelle zugewiesen werden. Aus diesen Aufgaben ergeben sich dann die einzelnen Tätigkeiten.

Aus diesen Tätigkeiten werden dann vom Stellenbewerter die Informationen zu insgesamt 6 Themen-/Bewertungskomplexen gezogen. Dabei geht es z.B. um den Umfang der zu verarbeitenden Informationen (sind die Informationen leicht überschaubar oder sind komplexe Sachverhalte zu analysieren?). Der Grad der Verantwortung (Leitungs- bzw. Ausführungsverantwortung, betroffener Personenkreis, finanzielle Auswirkung) spielt dabei ebenso eine Rolle wie z.B. der Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen. Allerdings ist hier nicht der Streit mit den Kollegen um die Raumtemperatur gemeint. Vielmehr geht es um das Konfliktpotential im Gespräch mit dem Steuerbürger oder dem Steuerberater.

Innerhalb der einzelnen Themenkomplexe gibt es bis zu 10 Bewertungsstufen. Jede Bewertungsstufe ist einer Punktzahl zugeordnet. Aus der Summe aller Punktzahlen ergibt dann die Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe.

Der Gesamtpersonalrat ist bei der Bewertung aller sog. Standardaufgabengebiete in der Mitwirkung. D.h., alle Bewertungen von Dienstposten, die in mindestens 2 Finanzämtern vertreten sind (z.B. Betriebsprüfungsstellen) werden dem Gesamtpersonalrat vorgelegt. Der Gesamtpersonalrat setzt sich dann mit jeder einzelnen Stellenbewertung (also beispielsweise in der Bp von A 8 – A 13 S) und den dazu vorgelegten umfangreichen Unterlagen intensiv auseinander. Nur so können die vorgenommenen Abgrenzungen erkannt werden.

Die Dienstpostenbewertung für Sonderaufgaben (z.B. Zweitwohnungssteuer oder der „Zentrale Zahlungsverkehr“) unterliegen der Beteiligung der örtlichen Personalräte.

Die Dienstpostenbewertung nach dem KGSt® ist kein Teufelszeug und führt nicht automatisch zu einer Abwertung der Dienstposten. Es ist nicht auszuschließen, dass es solche Einzelfälle gibt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird in der Regel die bisherige Dienstpostenbewertung bestätigt. Es kann aber auch dazu führen, dass eine Bewertung nach dem KGSt®-Gutachten dazu führt, dass eine Tätigkeit nicht mehr in der Laufbahngruppe 1., 2. Einstiegsamt (ehemaliger Mittlerer Dienst) dargestellt werden kann, sondern nunmehr der Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt (ehemaliger gehobener Dienst) zuzuordnen ist. Dadurch würde ggf. die Laufbahn in diesem Tätigkeitsbereich nicht mehr voll durchlaufbar sein. An dieser Stelle muss dann von allen Seiten darüber nachgedacht werden, ob dies wirklich so gewünscht ist. Ggf. müssen dann die Aufgaben anders zugeschnitten werden. So, wie durch Anreicherungen mit anderen Tätigkeiten auch die Ausschreibung einer höherwertigen Stelle möglich ist (Einzelfallprüfung in der jeweiligen Dienststelle), so kann natürlich auch durch das Abschmelzen von Tätigkeiten eine politisch gewollte Ansiedlung bestimmter Besoldungsgruppen in Arbeitsbereichen erreicht werden. Gerade im Bereich der Außendienste ist der ehemalige mittlere Dienst nach dem KGSt®-Gutachten nur schwer darstellbar. Niemand hat jedoch ein Interesse daran, diesen Kolleginnen und Kollegen ein ebenso anspruchsvolles wie abwechslungsreiches Aufgabengebiet vorzuenthalten.

Die neuen Dienstpostenbewertungen führen automatisch zu geänderten Anforderungsprofilen. Einheitliche Anforderungsprofile (z.B. für A 9 und A10) kann es dann nicht mehr geben, da sich die einzelnen Besoldungsgruppen klar von einander abgrenzen müssen, so wie es auch im jeweiligen Bewertungsvermerk niedergelegt ist. In diesem Zusammenhang werden dann hoffentlich auch die bisher in einigen Bereichen unzureichenden Anforderungsprofile (z.B. der Steuerfahndungsstelle – Anforderungsprofil wie die übrigen Außendienste) korrigiert.