Im Rundschreiben IV Nr. 52/2020 vom 19.06.2020 hat die Senatsverwaltung für Finanzen zu arbeits- und dienstrechtlichen Aspekten beim Umgang mit Corona in Bezug auf Auslandsreisen Stellung genommen
Auszug:
Treten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer eine Urlaubsreise in eine Region/ein Land zu dem Zeitpunkt an, zu dem eine Rechtsvorschrift in unmittelbarem Anschluss an die Rückreise eine häusliche Quarantäne anordnet, so wäre zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während der häuslichen Quarantäne – soweit sie nicht durch den genehmigten Erholungsurlaub abdeckt ist – nicht per Telearbeit, Homeoffice oder anderweitig ihre bzw. seine arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten (z. B. durch Abbau Überstunden, Mehrarbeit) erfüllen kann. Nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ besteht während einer Quarantänezeit in unmittelbarem Anschluss an die private Urlaubsreise
ohne Weiteres kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts….
Wird eine Reise aber zu einem Zeitpunkt gebucht bzw. unternommen, in dem der Beamtin oder dem Beamten bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass sich aufgrund einer Rechtsvorschrift unmittelbar nach Reiserückkehr eine Zeit der (häuslichen) Quarantäne anschließt und die Quarantänezeit über die Zeit des genehmigten Erholungsurlaubs hinausgeht, ist das bei einer Beamtin oder einem Beamten des Landes Berlin eine eigenverantwortliche Entscheidung, deren Folgen sie oder er selbst tragen muss. […] Beamtinnen und Beamte, die sich trotz Kenntnis dieser Beschränkung privat ins Ausland oder ein Risikogebiet begeben, müssen für diesen nicht durch den bereits genehmigten Erholungsurlaub abgedeckten Zeitraum der Quarantäne Urlaub, Abbau von Mehrarbeit oder Gleittage beantragen….

Der dbb beamtenbund und tarifunion berlin nimmt dazu wie folgt Stellung:

„Aus tarifvertraglicher Sicht ist die Einschätzung sicherlich zutreffend, dass der Arbeitsausfall infolge angeordneter Absonderung nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet i.S. der SARS-CoV2-Eindämmungs-maßnahmenverordnung keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge nach § 19 TV-L auslöst und dass der dortige Katalog den allgemeinen Tatbestand der vorübergehenden Verhinderung gem. § 616 BGB  ersetzt. Allerdings müsste in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz in Höhe des Verdienstausfalls geltend gemacht werden können. Die im Rund-schreiben weiter aufgeworfene Frage, ob eine Reise in ein Risikogebiet eine schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht darstellt, erscheint ohne weitere Anhaltspunkte über Kenntnis des Risikos und der Beweggründe für eine solche Reise doch eher zweifelhaft.

Für Beamtinnen und Beamte wird klargestellt, dass bei Buchung bzw. bei Antritt einer privaten Reise in das Ausland oder in Risikogebiete zu einem Zeitpunkt, in dem der dem Beamten bekannt bzw. bekannt sein müsste, dass sich unmittelbar nach Reiserückkehr eine Zeit der häuslichen Quarantäne anschließt und die Quarantänezeit über die Zeit des genehmigten Erholungsurlaubs hinausgeht, für die Zeit der Quarantäne Urlaub, Abbau von Mehrarbeit oder Gleittage beantragt werden müssen. Alternativ sollen die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens oder der Wahrnehmung von Telearbeit während der Zeit der häuslichen Quarantäne, die nicht von dem Erholungsurlaub gedeckt sind, geprüft werden. Insoweit bestehen nach unserer Einschätzung keine Bedenken. Wer in dem Wissen, dass im Anschluss an eine privat gebuchte Auslandsreise eine Quarantäne verpflichtend ist (§ 19 SARS-CoC-2 EindmaßnV), diese Reise antritt, der muss die Folgen der Quarantäne in Kauf nehmen und dafür Urlaub, Abbau von Mehrarbeit oder Gleittage einsetzen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeiten von Tele-arbeit oder mobilem Arbeiten zumindest geprüft werden sollen. Für ein entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge besteht nach unserer Auffassung in diesen Fällen kein „Raum“ (Anm.DSTG) […].
Geregelt wird zudem, dass die Dienststellen zu prüfen haben, ob für Beamte, die sich nach § 19 SARS-CoV-2 EindmaßnV unmittelbar nach Rückreise aus dem Ausland grundsätzlich in häusliche Quarantäne zu begeben haben, eine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2 EindmaßnV zu bescheinigen sein könnte. Auch das ist nach unserer Einschätzung nicht zu beanstanden.“

Aktuelle Reisewarnungen finden Sie auf den Homepages des Robert Koch Institut und des
Auswärtigen Amtes

Das aktuelle DSTG-Info zum Download finden Sie hier.