So titelte der Finanzsenator in seiner Presseerklärung Anfang Januar. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. Seine Anwendung gilt bundesweit. Berlin hat dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt und plant keine Abweichung, die durch die sogenannte Öffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz möglich wäre, und in einem Landesgesetz geregelt werden könnte und müsste. Das Grundsteuer-Reformgesetz enthält ein wertorientiertes Grundsteuer-Reformmodell. Die Bewertung erfolgt nach vereinfachten Ertragswert-und Sachwertverfahren und orientiert sich an der marktüblichen Bewertung von Grundstücken. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage, dem sogenannten Grundsteuerwert, werden nur wenige Daten benötigt, die den Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen vorliegen und ihnen geläufig sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert, Art der Nutzung. Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird beibehalten (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Mit Hilfe der Messzahlen und der Anpassung des Hebesatzes wird die Aufkommensneutralität gewährleistet. D.h. mit der Reform der Grundsteuer geht keine Erhöhung des Steueraufkommens einher. Vielmehr wirken sich die Änderungen auf das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer neutral aus. Für die Hauptfeststellung sind in Berlin 800.000 Grundstücke bzw. wirtschaftliche Einheiten betroffen. Anders als für die Einheitsbewertung 1964 oder 1935 werden nunmehr alle Daten digital erfasst, so dass künftig – auch bei erneuten Hauptfeststellungen – nach den Vorstellungen der Verwaltung die Verfahren weitgehend automatisiert erfolgen können. Der Grundsteuerwert wird nach dem tatsächlichen Bestand des Grundstücks (und der Gebäude) zum 01.01.2022 ermittelt. Die Erklärungen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern ab dem 01.07.2022 online über das Steuerportal „Elster“ abzugeben. Unabhängig von der Frage, ob die IT-Unterstützung bis dahinsteht und was mit den Eigentümerinnen und Eigentümern passiert, die eine Erklärungsabgabe über „Elster“ nicht präferieren, ist für die Deutsche Steuer-Gewerkschaft bislang ungeklärt, inwieweit die Steuerverwaltung hinsichtlich einer angemessenen und dauerhaft auskömmlichen Personalausstattung für die Bewertungsstellen im Zeitplan ist. Nach den derzeitigen Planungen werden für den Bereich der Bewertungsstellen in den Finanzämtern im Kalenderjahr 2021 20 und im Kalenderjahr 2022 50 Quereinsteiger als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 6 eingestellt. Selbst mit voller IT-Ausstattung scheint die Personalausstattung mit 70 zu niedrig. Es erscheint auch sehr ambitioniert, die Feststellungen der Grundsteuerwerte in Berlin bis Anfang/Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen zu haben, zumal die im Kalenderjahr 2022 eingestellten Quereinsteiger voraussichtlich erst ab 2023 ausreichend geschult sein werden, um die Arbeit aufnehmen zu können. Innerhalb von 18 Monaten die kompletten Feststellungen abzuarbeiten, was 1964 – zwar ohne IT-Unterstützung – erst nach ca. 10 Jahren erledigt war, erscheint zweifelhaft. Auch die berufliche Perspektive für die Quereinsteiger muss zwingend verbessert werden. Wer sich gut eingearbeitet hat, muss Höhergruppierungsmöglichkeiten eröffnet bekommen. Dafür müssen oberhalb der Entgeltgruppe 6 entsprechende Stellen im Haushalt angemeldet werden. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft bleibt am Ball und wird diesen Prozess weiterhin konstruktiv aber auch kritisch begleiten.