Beamte und Beamtinnen erhalten für die Betreuung eines erkrankten Kindes bis zu zehn Sonderurlaubstage unter Fortzahlung der Bezüge. In einem solchen Fall sehen die Ausführungsvorschriften zur Sonderurlaubsverordnung (AV SUrlVO) jedoch vor, bereits ab dem ersten Tag der Beurlaubung/Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen. Das bedeutet, dass bereits für den Fall einer Erkältung oder eines sog. „Drei-Tage-Fiebers“ ein Arztbesuch notwendig ist. Dieser Arztbesuch ist in manchen Fällen jedoch nicht notwendig, sondern dient nur der Erlangung des Attestes. Vielmehr wird das Kind in einer Arztpraxis unnötigerweise weiteren Krankheitserregern ausgesetzt, die eine Heilung verlangsamen und somit den zeitnahen Dienstantritt des betreuenden Elternteils verhindern. Bei der Dienstkraft selbst hingehen ist geregelt, dass das ärztliche Attest erst bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen vorzulegen ist (Runderlass Pers.Nr. 29). Die aktuellen Ereignisse in der Corona-Krise haben zwei Dinge gezeigt. Zum einen ist der Besuch einer Arztpraxis auch mit der Gefahr weiterer Infektionen und Ansteckungen verbunden. Zum anderen kann ein Arzt oder eine Ärztin ein Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erstellen, ohne den Patienten oder die Patientin direkt gesehen zu haben. Insofern gibt es aus Sicht der DSTG Berlin keine Notwendigkeit weiter an der Attestpflicht ab dem ersten Tag, auch bei kurzen Erkrankungen des Kindes, festzuhalten.
Die DSTG Berlin hält die aktuelle Regelung für nicht mehr zeitgemäß und spricht sich für eine Änderung des § 1 Abs.3 AV SUrlV sowie eine vergleichbare Anwendung der Regelung des Runderlasses Nr. 29 auch bei erkrankten Kindern aus. Die DSTG Berlin hat mit einem Schreiben an die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Bedenken dargestellt und die genannte Änderung gefordert.