Sonderurlaub bei erkranktem Kind – Attestpflicht ab dem 1. Tag nicht mehr zeitgemäß

Beamte und Beamtinnen erhalten für die Betreuung eines erkrankten Kindes bis zu zehn Sonderurlaubstage unter Fortzahlung der Bezüge. In einem solchen Fall sehen die Ausführungsvorschriften zur Sonderurlaubsverordnung (AV SUrlVO) jedoch vor, bereits ab dem ersten Tag der Beurlaubung/Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen. Das bedeutet, dass bereits für den Weiterlesen…