Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für Anwärterinnen und Anwärter und frisch ausgelernte Kolleginnen und Kollegen
Zu der Thematik der Jahressonderzahlung möchten wir eine Hilfestellung für alle Anwärterinnen und Anwärter sowie frisch ausgelernten Kolleginnen und Kollegen geben:
- Rechtsgrundlagen / Anspruchsvoraussetzungen
- Rechtsgrundlagen Beamte:
– Anspruchsberechtigte lt. § 2 SZG (Sonderzahlungsgesetz):
Am 12. des Jahres im Beamtenverhältnis beim Land Berlin und seit dem ersten
nichtarbeitsfreien Tag des Monats Juli des Jahres in einem ununterbrochenen
Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren - Rechtsgrundlage Arbeitnehmer:
– Jahressonderzahlung § 20 TV-L:
1: Beschäftigte müssen am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis stehen
- Rechtsgrundlagen Beamte:
- Höhe der Jahressonderzahlung
- Beamte – Art. 2 BerlBVAnpG 2017/2018:
– 300€ in 2017 und 400€ in 2018 für Anwärterinnen und Anwärter
– 1.000€ in 2017 und 1.300€ in 2018 für die Besoldungsgruppen A4 bis A9 - Arbeitnehmer – § 20 Abs. 2 bis 4 TV-L:
– 95% in E6 und 80% in E9 (Abs. 2)
– Bemessungsgrundlage ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses
(Abs. 3)
– zeitanteilig, Minderung um 1/12 je Monat der dem Arbeitsverhältnis vorangeht (Abs. 4)
- Beamte – Art. 2 BerlBVAnpG 2017/2018:
- Rechtsfolgen
- Beamte
– Anwärterinnen und Anwärter erhalten im Einstellungsjahr keine Sonderzahlung
– Im Jahr der Einstellung zum/zur Beamten/Beamtin auf Probe besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlung, da das Dienstverhältnis für eine juristische Sekunde unterbrochen ist. In den vergangen Jahren haben die Beamtinnen und Beamten aber dennoch die Sonderzahlung erhalten. - Arbeitnehmer
– Anspruch auf Jahressonderzahlung besteht, jedoch nur zeitanteilig
- Beamte