Liebe Kolleginnen,

ich möchte Sie heute für ein Thema sensibilisieren, das jede einzelne von uns nur sehr selten betrifft, in seiner Vielzahl der Fälle berlinweit jedoch immer wieder zu Fehlern führte: die Verlängerung der Probe- oder Erprobungszeit. Zunächst möchte ich zwischen den beiden Zeiträumen unterscheiden: Die Probezeit wird in §11 (1) Laufbahngesetz (LfbG) definiert. Sie „ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.“ Bei der Erprobungszeit handelt es sich um den Zeitraum nach der Übertragung einer neuen Tätigkeit nach einer Bewerbung. Diese dauert je nach Laufbahn 3 bzw. 6 Monate (§13 (2) LfbG) und erst danach darf die Beförderung erfolgen. Beide Zeiträume können durch Ausfallzeiten wie Urlaub, Krankheit oder Elternzeit verlängert werden. Leider wurde die Probezeit noch immer auf Grund von Beschäftigungsverboten oder Mutterschutzzeiten bei schwangeren Kolleginnen verlängert, obwohl dies ebenfalls durch die höherrangigen europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen wird. Die Europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vom 05.07.2006 (RL 2006/54/EG) steht über dem Berliner Laufbahngesetz! Jedoch weigerte sich die zuständige Dienststelle bisher vehement, die EU-Richtlinie auch bei der Ermittlung des Endes der Probezeit anzuwenden.

Leider erledigten sich die fraglichen Fälle oft durch Zeitablauf zu Ungunsten der beschäftigten Frauen, da das (hinausgeschobene) Ende der Probezeit inzwischen abgelaufen war und nicht rückwirkend festgestellt und beendet werden kann. Die DSTG hat den Frauen immer zur Klage geraten und diese wurden auch gewonnen. Jetzt folgt auch endlich die Änderung des Laufbahngesetzes und es kann nicht mehr zu diesen Ungerechtigkeiten kommen. Das Beschäftigungsverbot, welches von SenFin bisher einer Erkrankung gleichgestellt wurde und damit die Erprobungszeit verlängern sollte, wird jetzt analog dem Mutterschutz gewertet und eine Verlängerung ist damit ausgeschlossen. Dies ist ein großer Erfolg für alle Frauen.

Herzliche Grüße, Ihre Jacqueline Langguth & Marita Bartelt