Durch Artikel 3 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Umsetzung von Ämterbewertungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1479) wurde § 2 Sonderzahlungsgesetz (SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) geändert.

Nach der alten Regelung hatte nur Anspruch auf eine Sonderzahlung – landläufig als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet – wer am 1. Juli des jeweiligen Jahres in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem Beamtenverhältnis, war.

Danach hatten Anwärter, die nach bestandener Laufbahnprüfung in ein befristetes Tarifbeschäftigtenverhältnis eingestellt wurden und später zum 15.08. bzw. 1.09. verbeamtet wurden keinen Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ aus keinem der Beschäftigungsverhältnisse. Im Jahr der Verbeamtung erfüllten sie die Anspruchsvoraussetzungen auf „Weihnachtsgeld“ für Beamte nicht, da sie am 1. Juli des betreffenden Jahres nicht Beamte, sondern Tarifbeschäftigte waren. Aber auch aus dem Tarifbeschäftigtenverhältnis heraus stand ihnen kein „Weihnachtsgeld“ zu, da hierfür – nach dem TV-L Berlin – der Fortbestand eines Tarifbeschäftigtenverhältnisses über den 1.12. des betreffenden Jahres hinaus Voraussetzung wäre. Somit bestand, obwohl diese Kolleginnen und Kollegen ununterbrochen das ganze Jahr für das Land Berlin in den Finanzämtern tätig war keinerlei Anspruch auf „Weihnachtsgeld“.

Diesen unhaltbaren Zustand prangerte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft in mehreren Gesprächen mit dem Finanzsenator und anderen politischen Entscheidungsträgern an und forderte eine gerechtere Lösung dieses Problems ein.

Mit der Änderung des § 2 des Sonderzahlungsgesetzes wird sichergestellt, dass nunmehr auch Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 29 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 berücksichtigt werden, die die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Rahmen eines hauptberuflichen Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erworben haben. Der öffentliche Dienst wird als Einheit betrachtet.

Es ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.Juli 2019 vorgesehen.

Folglich erfüllen sodann auch Tarifbeschäftigte des Landes Berlin und anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherrn, die seit dem 01.07. eines Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich tätig sind und anschließend in ein Beamtenverhältnis ernannt wurden, die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der jährlichen Sonderzahlung.

Ebenfalls erfasst von der Erweiterung sind die Beamtinnen und Beamte, die seit dem 1.7. eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn standen und sodann bis spätestens zum 1. Dezember desselben Jahres in ein Beamtenverhältnis berufen wurden.

Ein Statuswechsel vom Angestellten- zum Beamtenverhältnis führt nicht mehr zu einer Benachteiligung bei der Gewährung der Sonderzahlung.

Es ist jedoch zwischen zwei verschiedenen Regelungstatbeständen zu differenzieren. Der politische Wille zielt ausschließlich auf die Aufnahme in den Personenkreis der Anspruchsberechtigten ab. Es erfolgt keine direkte Gleichstellung in Verbindung mit der Höhe der Sonderzahlung nach § 5 SZG.

Es ist eine Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen als eigener Tatbestand und der Höhe der Sonderzahlung vorzunehmen. Die besondere Bindung im Beamtenverhältnis zum Dienstherrn soll dadurch hervorgehoben und honoriert werden.

Beispiel:
Der/Die Beschäftigte war vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 Tarifbeschäftigte/r und wurde zum 01.10.2019 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt.

Die Wartezeit von einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst im Angestellten-, Beamten- oder Ausbildungsverhältnis ab dem 1. Juli ist erfüllt. Damit besteht dem Grunde nach Anspruch auf die Sonderzahlung, da der Tatbestand des § 2 Absatz 1 SZG erfüllt ist. Die Höhe der Sonderzahlung vermindert sich jedoch nach § 5 Absatz 2 SZG für die Zeiten, für die dem Berechtigten keine Bezüge aus dem Beamtenverhältnis zugestanden haben. Die Sonderzahlung wird um 9/12 gekürzt.

Obwohl jetzt ein Sonderzahlungsanspruch von 3/12 besteht, bleibt die gefühlte Ungerechtigkeit, dass 9/12 – nämlich die Zeit aus dem Tarifbeschäftigtenverhältnis unter den Tisch fällt. Diese Lücke kann aber nicht per Gesetz geschlossen werden, sondern mit einer Änderung der Regelungen des TV-L. Die nächste Gelegenheit dazu ergibt sich bei den nächsten Tarifverhandlungen ab 01.10.2021. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft wird auf eine Änderung hinwirken.

Problemlos wäre eine Sonderzahlungsberechnung, wenn alle Anwärter und Anwärterinnen nach bestandener Laufbahnprüfung unabhängig von der Prüfungsnote in ein Beamtenverhältnis übernommen würden. Diese schon in der Vergangenheit formulierte Forderung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft hat nichts an Aktualität verloren – ganz im Gegenteil.Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft erneuert daher die Forderung nach Einstellung aller in ein Beamtenverhältnis, die die Laufbahnprüfung bestehen.