Der DSTG-Seniorenbeirat Berlin macht darauf aufmerksam, dass der Deutsche Bundestag (BT) mit dem Gesetz zur „Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge“ die steuerlichen Entlastungen für Menschen mit Behinderung ab 2021 erweitert und erhöht. Am 29. Oktober 2020 hat der BT den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen einstimmig beschlossen (BT-Drs. 19/21985, 19/22816, 19/23054 Nr. 11). Ab dem Kalenderjahr 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge erweitert und erhöht und ein behindertenbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag neu eingeführt. Für die Pflege von Angehörigen mit Pflegegrad 2 und 3 werden neue Pauschbeträge eingeführt, für Berechtigte mit Pflegegrad 4 und 5 erhöht sich der Pflege-Pauschbetrag. Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Absatz 3 EStG) Die seit 1975 unveränderten Behindertenpauschbeträge werden ab dem Kalenderjahr 2021 erstmalig erhöht. Bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 fallen die bisherigen Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG ab 2021 ersatzlos weg. Der Kreis der berechtigten Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungsjahr 2021 wird erweitert. Bereits ab einem GdB von 20 wird unter Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen ein Pauschbetrag gewährt und die Behindertenpauschbeträge verdoppeln sich bei einem GdB von mindestens:

GdB 20 auf 384 Euro, GdB 30 auf 620 Euro, GdB 40 auf 860 Euro,
GdB 50 auf 1.140 Euro, GdB 60 auf 1.440 Euro, GdB 70 auf 1.780 Euro,
GdB 80 auf 2.120 Euro, GdB 90 auf 2.460 Euro, GdB 100 auf 2.840 Euro

Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro. Behindertenbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag (§ 33 Absatz 2a EStG) Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden zukünftig nur noch im Rahmen eines Fahrtkosten-Pauschbetrags berücksichtigt. Der Einzelnachweis entfällt. Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ erhalten einen Pauschbetrag von 900 Euro; für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BI“ oder „H“ beträgt dieser Pauschbetrag 4.500 Euro. Die Pauschale wird statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt. Pflege-Pauschbetrag für Pflegegrade 2 und 3 (§ 33b Abs. 6 EStG) Für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen wird für Pflegende ab 2021 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 bei Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro, bei Pflegegrad 3 von 1.100 Euro neu eingeführt. Der Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegraden 4 und 5 erhöht sich 2021 von 924 Euro auf 1.800 Euro. Der DSTG-Seniorenbeirat Berlin empfiehlt betroffenen DSTG-Mitgliedern, den bisher festgestellten Grad der Behinderung im Feststellungsbescheid auf Aktualität zu prüfen, um ggfs. (bis 31.12.) einen neuen Antrag auf Erhöhung z.B. in Berlin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin – Versorgungsamt – zu stellen. Bei Rentnern und Rentnerinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen werden jedoch keine Rechtsschutzfälle im Hinblick auf den Grad der Behinderung übernommen, da es in solchen Fällen an dem unmittelbaren Berufsbezug fehlt.

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