Keine Grund zur Unsicherheit nach Antwort des Berliner Senats vom 08.07.2019 auf eine schriftliche Anfrage vom 20.06.2019 zur amtsangemessenen Alimentation.
Zur wirksamen Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen hat sich nichts geändert. Auch wenn in dem angegebenen Urteil des Bundesverfassungs-gerichts von einer „gerichtlichen Geltendmachung“ die Rede ist, darf auf die Äußerung des Dienstherrn im Rundschreiben Nr. 8/2015 vertraut werden. Hier gibt der Dienstherr zu erkennen, dass durch die Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde auch während des eventuellen Ruhens des Widerspruchsverfahrens die Verjährung der Ansprüche gehemmt ist. Wer also auf unseren Rat gehört und Widerspruch eingelegt hat, muss aktuell nicht erneut etwas veranlassen; er ist davon NICHT betroffen.
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