Liebe Kolleginnen,

heute möchte ich Sie auf das aktuelle Thema der Auswirkungen des Mutterschutzes und der Elternzeit auf die Bewährungszeit aufmerksam machen.

Die Mutterschutzfrist beträgt vor dem errechneten Geburtstermin sechs Wochen und nach der Entbindung acht Wochen. Vor der Geburt handelt es sich um ein relatives Beschäftigungsverbot, da die Beamtin auf ausdrücklichen eigenen Wunsch weiterarbeiten kann, soweit es nicht durch die Fürsorgepflicht des Dienstherren verboten werden muss, wie z. B. für Beschäftigte im Außendienst als Vollzieherin oder Steuerfahnderin. Nach der Geburt handelt es sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Dieses absolute Beschäftigungsverbot kann auch bereits vor der Geburt angeordnet werden. Hier kann z. B. der Arzt eine Risikoschwangerschaft feststellen. Wie verhält es sich nun, wenn eine schwangere Beschäftigte für eine Beförderung ausgewählt wurde und in der laufenden Bewährungszeit ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird? Verlängert sich dann die Bewährungszeit?

Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht teilte mir in einem Gespräch mit, dass sich die Bewährungszeit nicht verlängern dürfe.
Die Grundlage dafür ergibt sich aus dem § 3 des AGG:
Nach § 3 Abs.1 AGG läge im Fall der Verlängerung der Bewährungszeit eine unmittelbare Benachteiligung der Frau vor, da nur Frauen schwanger werden. Es heißt dort:

„Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr.1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.“

Dies gilt nicht für die Elternzeit, da diese auch Männer in Anspruch nehmen können.

Bei Probezeiten hängt es von mehreren Faktoren ab und kann im Einzelfall entschieden werden, z. B. wieviel Zeit der Probezeit bereits abgeleistet wurde oder ob überhaupt noch Zeit nötig ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Prinzipiell sollte sich die Probezeit deswegen jedoch nicht verlängern.

Sollten Sie dahingehend Probleme haben und soll Ihre Bewährungszeit wegen eines Beschäftigungsverbots verlängert werden, lassen Sie sich beraten.

Gerne steht den weiblichen Mitgliedern die DSTG beratend zur Seite.

Ihre Marita Bartelt

DSTG-Landesfrauenvertreterin