In der vierten Ausgabe des Steuer-und Grollblatts 2022 klärt der Landesvorsitzende Detlef Dames zum aktuellen Stand der Anhebung der Pensionseintrittsgrenze auf. Die Fakten sehen  nämlich wie folgt aus: Die Senatsverwaltung meint, mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 vom 09.02.2021 nunmehr zum 01.01.2021 den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer erreicht zu haben und sieht damit den Zeitpunkt gekommen, das Pensionsalter in Berlin auf 67 Jahre anheben zu können. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Finanzen wird die Gesetzesvorlage zur Veränderung der Lebensarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin voraussichtlich im Herbst vorgelegt werden. In dieser Gesetzesvorlage werden Übergangsregelungen enthalten sein, die je nach Lebensalter und der Nähe zum 65. Lebensjahr eine Staffelung zur Erhöhung der Lebensarbeitszeit bis max. 67 Jahre vorsehen. Derzeit werden Abfragen bei den anderen Bundesländern dahingehend ausgewertet, welche besonderen Regelungen für Vollzugsbeamtinnen und –beamte (beispielsweise Feuerwehr, Polizei, Justizvollzug) dort getroffen wurden.

Zudem berichten wir über den 19. Steuer-Gewerkschaftstag der DSTG Bund auf dem gewählt und viele spannende Anträge abgestimmt wurden.

Außerdem hat die DSTG Berlin ihre politische Arbeit weitergesetzt und sich mit dem Fraktionsvorsitzenden der Berliner Grünen getroffen und die aktuell drängenden Probleme in der Berliner Finanzverwaltung angesprochen.

Die Verordnung über den Praxisaufstieg, Beförderungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppenwechsel der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (StPBSV) soll geändert werden. Das begrüßt die DSTG Berlin und erklärt die Zusammenhänge.

Ganz wichtig für Schwangere: Keine Verlängerung der Erfahrungsstufenzeit bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft bei Tarifbeschäftigten. Nach erfolgter Abstimmung mit der Tarifgemeinschaft der Länder ist diese Ungleichbehandlung mit dem Rundschreiben IV 28/2022 vom 17.6.2022 aufgehoben worden. § 17 (3) S.1 a) TV-L ist jetzt einvernehmlich dahingehend auszulegen, dass Beschäftigungsverbote von Schwangeren außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung genauso zu behandeln sind wie die Mutterschutzfristen. Die Stufenlaufzeiten der betroffenen Kolleginnen werden nun rückwirkend neu berechnet und die sich daraus ergebenden Nachzahlungen im Rahmen der Ausschluss- und Verjährungsfristen veranlasst.

Die ausführlichen Artikel können Sie im aktuellen Grollblatt lesen.