Im Folgenden die Einzelheiten zur Tarifeinigung, soweit sie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Berliner Steuerverwaltung betreffen.

1) Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. Januar 2017 um 2,0 v. H.X) , dabei abweichend davon in
– den Entgeltgruppen 1 bis 8 (einschließlich der Entgeltgruppe 2 Ü),
– der Entgeltgruppe 9 Stufen 1 bis 3,
– der Entgeltgruppe 10 Stufe 1,
– der Entgeltgruppe 11 Stufe 1,
– der Entgeltgruppe 12 Stufe 1,

um 75 Euro und

b) ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H.
X) für Berlin s. Ziffer 4.

2) Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro und
b) ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 35 Euro.
Zusätzlich ist ein Lernmittelzuschuss pro Ausbildungsjahr von 50 Euro vereinbart worden.

3) Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich
a) die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
c) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages
über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,
ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. und ab 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 + 3 TV-L beträgt für
a) vor dem 1. Januar 2017 zustehende Entgeltbestandteile  1,98 v. H. und
b) vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile  2,12 v. H.

4) Berlin

Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.
Daraus folgt, dass nach § 5 Satz 6 TV Wiederaufnahme vom Januar bis einschließlich November 2017 der Anpassungssatz 98,5% wie seit dem Jahr 2015 beträgt.
Die Anpassung auf 100% erfolgt am 1. Dezember 2017 und wir erst per Ultimo, diesmal am 29. des Monats, ausbezahlt.

Zugleich wird voraussichtlich und zum 1. Dezember 2017 gemäß Protokollerklärung zu § 4 des TV Wiederaufnahme Berlin die Arbeitszeit im sog. Tarifgebiet West auf 39 Std. und 24 Min. angehoben.

5 a) Einführung einer Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15

In der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils eine neue Stufe 6 nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 ausgebracht.

In den Entgeltgruppen 9 bis 15 (einschl. der Entgeltgruppe 13 Ü) wird eine neue Stufe 6 mit folgenden Beträgen ausgebracht:

Entgeltgruppe        ab 1.1.2018                ab 1.10.2018

15                              6.274,21                    6.366,93
14                              5.731,99                    5.816,70
13 Ü                          5.731,99                    5.816,70
13                             5.378,92                    5.458,41
12                             5.265,44                    5.343,25
11                             4.792,59                    4.863,42
10                             4.458,46                    4.524,35
9                               3.941,46                     3.999,71

Die Stufe 6 wird nach einer Laufzeit (§ 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L) von fünf Jahren in Stufe 5 erreicht.
Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 oder der individuellen Endstufe (Stufe 5+) verbrachte Zeit wird berücksichtigt.

5 b) Einführung einer Zulage (Stufe 5) im Bereich der „kleinen“ Entgeltgruppe 9

Bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Laufzeit von fünf Jahren in der Stufe 2 erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4

– ab 1. Januar 2018 um 53,41 Euro
– ab 1. Oktober 2018 um weitere 53,40 Euro.

Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 oder der individuellen Endstufe (Stufe 4+) verbrachte Zeit wird berücksichtigt.

5 c) Maßgaben für die Einführungstatbestände gemäß Ziffer 5 a) und 5 b)

Mit Erreichen der Stufe 6 bzw. des Anspruchs auf die Zulage in Stufe 4 gilt § 12 Absatz 5 Satz 1 TVÜ-L entsprechend.

6) Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

7) Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
Mindestlaufzeit der Regelungen zu den Ziffern 1 – 4 bis zum 31. Dezember 2018.

Anlage:

Vorläufige Tabelle – TV-L AT BERLIN_Jan-Nov 2017

Weiterführende Links:
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/E_Mail_03_Einigung_erzielt.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Einigungspapier.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Anlage_1.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Anlage_2.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Anlage_3.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Anlage_4_a.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Anlage_4_b.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Anlage_5.pdf
http://www.dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2017/Vorlaeufige_Tabellen_2017_2018_zum_TV_L_AT_und_TV_EntgO_L_dbb_Eigenberechnung.pdf

 


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