Mit der geplanten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Überleitungsfassung für Berlin soll eine Hauptstadtzulage für die Berliner Beamtinnen und Be-amte eingeführt werden. Im neuen § 74a und 74b BBesG soll nun folgendes geregelt werden:
Zeitraum der Zahlung
Die Hauptstadtzulage wird in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2025 gezahlt. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 / A 13 mit Amtszulage.
Beamte mit Dienstbezügen oberhalb von A 13, die von §74a nicht erfasst sind, wird ein nicht ruhegehaltfähiger, monatlicher Zuschuss in Höhe von 15 Euro zum Firmenticket gewährt, soweit die Geltungsdauer des Firmentickets innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2025 liegt. Auch dieser Zuschuss ist steuerfrei. Ruhegehaltsfähigkeit
Die Hauptstadtzulage ist nicht ruhegehaltsfähig. Höhe der Zahlung
Die Hauptstadtzulage beträgt monatlich 150 Euro. Zahlungsmodelle
Modell 1: Die Hauptstadtzulage besteht aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und einem monatlichen Zulagenbetrag. Der Zuschuss für das Firmenticket entspricht dem Betrag, den der Beamte für das Firmenticket monatlich zu entrichten hat, höchstens jedoch dem wirtschaftlichen Gegenwert eines Firmentickets für den Tarifbereich Berlin AB mit monatlicher Zahlungsweise. Zur Ermittlung des monatlichen Zulagenbetrages wird die Differenz aus 150 Euro und dem Zuschuss für das Firmenticket gebildet.
Modell 2: Verzichtet der Beschäftigte auf den monatlichen Zuschuss für das Firmenticket, wird die Hauptstadtzulage allein als monatlicher Zulagenbetrag in Höhe von 150 Euro gewährt. Steuerfreiheit Der Zuschuss für das Firmenticket ist steuerfrei, der monatliche Zulagenbetrag nicht. Anwendung auf Teilzeitbeschäftigte
Bei Teilzeitbeschäftigten wird der monatliche Zulagenbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, der Zuschuss zum Firmenticket jedoch nicht. Anwendung auf Beamte auf Widerruf Für Beamte auf Widerruf beträgt die monatliche Hauptstadtzulage 50 Euro, soweit ihnen Anwärterbezüge gezahlt werden. Ist der wirtschaftliche Wert des Firmentickets höher, wird der höhere Betrag gezahlt.
Forderungen der DSTG Berlin
! Keine Verschiebung der Hauptstadtzulage!
Angesichts der langen Diskussion bei den politischen Entscheidungsträgern über die Inhalte und Ausprägung der Hauptstadtzulage ist das Verschieben des Zahlungsbeginns vom 01.11.2020 auf den 01.01.2021 nicht wirklich begründbar. Die im Haushalt für 2020 vorgesehenen Gelder werden jetzt zur Zahlung von Prämien für die „Helden des Alltags“ in Zeiten der Corona-Krise verwendet. Bislang fehlt aber die konkrete Aussage über die Zahlungsberechtigten für diese Prämien. Lediglich in Presseerklärungen wurden beispielhaft Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes benannt. Die DSTG Berlin wird darauf achten, dass die Beschäftigten in den Finanzämtern ebenfalls mit diesen Prämien bedacht werden können.
! Hauptstadtzulage auch für Besoldungsgruppen oberhalb von A13 !
Die DSTG Berlin vertritt die Auffassung, dass alle Besoldungsgruppen – auch die ober-halb von A 13 – eine Hauptstadtzulage erhalten müssen. Die Begründung für die Zahlung einer Hauptstadtzulage – nämlich die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Landes Berlin als Arbeitgeber zu steigern – gilt auch für die Kolleginnen und Kollegen des höheren Dienstes. Auch für diese Laufbahn gilt es als Bundeshauptstadt dem be-sonderen unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Ministerialebene des Bundes aber auch zu anderen öffentlichen Arbeitgebern entschieden entgegen zu wirken.
! Keine Anrechnung der Hauptstadtzulage auf Besoldungsrückstand !
Die DSTG Berlin lehnt die geplante Anrechnung der Hauptstadtzulage auf den Besoldungsrückstand gegenüber den anderen Bundesländern entschieden ab. Bei den jetzigen Zahlungsmodalitäten würde es zu keiner Aufholung beim Besoldungsrückstand für die Kolleginnen und Kollegen des höheren Dienstes ab A 14 und den Versorgungsempfängern kommen, die allesamt von der Zahlung einer Hauptstadtzulage ausgenommen sind. Auch die Befristung der Hauptstadtzulage wirkt hier kontraproduktiv, da mit dem Wegfall der Zulage ab 01.01.2026 sofort ein erneuter Besoldungsrückstand einhergehen würde.
! Auch Tarifbeschäftigte müssen von Hauptstadtzulage profitieren ! Der im Vorfeld von der Landesregierung angekündigte Gleichklang für alle Beschäftigtengruppen durch Ausweitung der Hauptstadtzulage auch auf Angestellte nach den Regelungen im Beamtenbereich ist zügig umzusetzen. Der dafür erforderliche Antrag bei der Tarifgemeinschaft der Länder auf Genehmigung der Auszahlung dieser übertariflichen Zulage muss unverzüglich erfolgen.