Das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) – Pensionsstelle – fordert seit Ende Oktober 2020 Berliner Pensionärinnen und Pensionäre schriftlich auf, Teile der gezahlten Sonderzahlungen (sog. Weihnachtsgeld) der letzten drei Jahre zurückzuzahlen. Im Rahmen einer Routineüberprüfung der Versorgungsbezüge ist jetzt dem LVwA Berlin aufgefallen, dass die seit dem Kalenderjahr 2017 je nach Besoldungsgruppe geltenden Sonderzahlungsfestbeträge fehlerhaft berechnet worden sind. Die überhöhten Auszahlungen der nicht verjährten Sonderzahlungen fordert die Pensionsstelle nun zurück. Nach Mitteilungen von DSTG-Mitgliedern werden zurzeit betroffene Pensionärinnen und Pensionäre vom LVwA Berlin angeschrieben. Die Pensionsstelle beabsichtigt, die Überzahlungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 zurückzufordern und die Versorgungsbezüge im Rahmen der Verjährungsfrist rückwirkend ab 1. Januar 2017 neu festzusetzen. Vor der rückwirkenden Neufestsetzung bzw. der Rücknahme der fehlerhaft gewordenen Versorgungs-festsetzung gibt die Pensionsstelle Betroffenen nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Gelegenheit, sich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens zum Sachverhalt zu äußern, insbesondere einen Rückzahlungsvorschlag der überzahlten Bezüge zu unterbreiten. „Im Übrigen behalte ich mir eine Rückzahlungsentscheidung für den Fall vor, dass eine Rückzahlung in einer Summe für Sie wirtschaftlich nicht tragbar ist und Sie mir einen Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Rückzahlungsvorschlag unterbreiten. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass Sie mir Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, darunter Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erklären und nachweisen. Sollte ich von Ihnen innerhalb der gesetzten Frist keine Rückäußerung erhalten, werde ich über die Einbehaltung der Überzahlung nach Aktenlage entscheiden!“ Den IT-Fehler mit der falschen Berechnung hat das LVwA allein zu verantworten. Die Überzahlungen der Sonderzahlungen waren für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht ohne weiteres als offensichtlich überhöht erkennbar. Betroffene haben auch auf die Rechtmäßigung der Sonderzahlung vertraut. Der DSTG-Seniorenbeirat ist der Auffassung, dass das LVwA Berlin daher auf einen nicht unerheblichen Teilbetrag ihres Rückforderungsanspruchs letztlich verzichten muss. Der DSTG-Seniorenbeirat Berlin empfiehlt betroffenen DSTG-Mitgliedern, unverzüglich den DSTG-Rechtsschutz beim DSTG-Landesverband Berlin zu beantragen.

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