Das Thermometer steigt in ungeahnte Höhen, eigentlich ein schöner Sommer – wäre da nicht die gesundheitliche Belastung am Arbeitsplatz.
Aber wie sieht eigentlich die Rechtslage aus, welche gesundheitsfördernden Maßnahmen hat der Arbeitgeber zu ergreifen?
Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§ 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 3.5)

Nach § 3a Abs.1 ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
Nach ASR A 3.5. gilt folgendes:
Die Lufttemperatur soll in Arbeitsräumen + 26° C nicht überschreiten (4.2 Abs. 4).

  • Die Raumtemperatur übersteigt 26° C:
    Arbeitsräume sind mit Sonnenschutzvorrichtungen auszustatten, z.B. durch Sonnenjalousien
    (4.3 Abs. 2 + 3).
  • Die Raumtemperatur übersteigt 30° C:
    Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, die die Beanspruchung der Beschäftigten mindert z.B.:
    effektive Steuerung der Lüftungseinrichtung (Nachtauskühlung), Nutzung zur Gleitzeitregelung zur Arbeitszeitverlagerung, Bereitstellen von geeigneten Getränken.
  • Die Raumtemperatur übersteigt 35° C:
    Der Raum ist nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Die Dienststellenleitung hat entweder einen anderen Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen oder die Dienstkraft vom Dienst für diesen Tag zu befreien.

Aufgabe der Dienststellenleitung:
Beachtung und Umsetzung der Arbeitsschutzbestimmungen.

Funktion der Personalräte:
Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen durch die Dienststellenleitungen, ggf.
durch Einbeziehung des Betriebsarztes.

Rechte der Beschäftigten:
Einforderung der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und bei Nichteinhaltung: Dienstabbruch und Krankmeldung.

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