Im Folgenden die Einzelheiten zur Tarifeinigung, soweit sie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Berliner Steuerverwaltung betreffen.

1) Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
a) ab 1. März 2015 um 2,1 v. H.X) und
b) ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v. H., mindestens  aber um 75 Euro.
X) für Berlin s. Ziffer 4.

2) Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und
b) ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.

3) Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich
a) die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
b) die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
c) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
d) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,

ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und ab 1. März 2016 um weitere 2,45 v. H.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für
a) vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile  1,89 v. H. und
b) vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile  2,21 v. H.

4) Berlin

Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin. Daraus folgt, dass nach § 5 Satz 6 TV Wiederaufnahme im Jahr 2015 der Anpassungssatz um 0,5% auf 98,5% angehoben wird, und zwar zum Zeitpunkt der allgemeinen Entgeltanpassung, also zum 01.03.2015.

Rechenweg:    100 : 98% * 1,021 * 98,5% = 102,62.

Die allgemeine Anhebung von 2,1% beträgt in Berlin deshalb 2,62% und wirkt sich summarisch höher aus.

Diese Anhebung um 0,5% ist die letzte im Wiederaufnahme TV festgelegte Anhebung, bevor spätestens im Dezember 2017 dann 100% gezahlt werden müssen.

5) Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 TV-L beträgt im Tarifgebiet Ost:

Entgeltgruppe 2015 2016 2017   2018   ab 2019
E 1 bis E 8 76,2 v. H. 80,9 v. H. 85,6 v. H. 90,3 v. H. 95,0 v. H.
E 9 bis E 11 64 v. H. 68 v. H. 72 v. H. 76 v. H. 80 v. H.
E 12 bis E 13 46 v. H. 47 v. H. 48 v. H. 49 v. H. 50 v. H.
E 14 bis E 15 31 v. H. 32 v. H. 33 v. H. 34 v. H. 35 v. H.

 

6) Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.

7) Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

Mindestlaufzeit der Regelungen zu den Ziffern 1 – 4 bis zum 31. Dezember 2016.