Die unzureichende Berliner Besoldung beschäftigt die Gerichte weiter.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht hat sich jetzt auch das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg (OVG) in zwei Fällen (OVG 4 B 33.12 und OVG 4 B 34.12) an
das Bundesverfassungsgericht mit der Frage gewandt, ob das Berliner
Besoldungsrecht in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in den Kalenderjahren 2009
bis 2016 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das OVG selbst geht in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 2017 von
verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen aus, weil die Besoldung nicht dem
grundgesetzlichen Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Alimentation
gerecht wird. Konkret beanstandeten die Richter, dass der vom
Bundesverfassungsgericht geforderte 15-prozentige Mindestabstand der
Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung in der
untersten Besoldungsgruppe (A 4) nicht eingehalten worden sei. Dieses Manko wirke
auch auf die in Rede stehenden Besoldungsgruppen fort.

Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und dem
Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin
zur Entscheidung vorgelegt. Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie
Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010
erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt.
Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei
der fünf vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung
der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass
für eine weitergehende Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt.
Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und
Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich
machen und vernünftige Zweifel am Vorliegen einer Unteralimentation zulassen.
Die schriftliche Begründung der Beschlüsse steht noch aus.

Der dbb beamtenbund und tarifunion berlin (dbb berlin) und DSTG Berlin setzen
weiterhin auf eine schnelle politische Lösung und haben mit dem Finanzsenator
einen Termin Anfang November vereinbart. Noch vor einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes sollte dabei ein für alle Seiten zufriedenstellendes
Ergebnis erzielt werden.

Bei einem Scheitern der Gespräche Anfang November, wird sich die DSTG an ihre
Mitglieder wenden und Anträge anbieten, um den Rechtsanspruch für 2017 noch
geltend machen zu können.