Der Rechnungshof von Berlin hat in seinem am 26. April 2021 veröffentlichten Jahresbericht festgestellt, dass die bisherigen Ergebnisse der Prüfung von Steuerfällen mit bedeutenden Einkünften (bE-Fall/Einkommensmillionär) keine grundsätzlichen Anschlussprüfungen und Mindestprüfungsintervalle, wie bei Großbetrieben üblich, rechtfertigen. Zudem kritisierte er die mangelnde Risikoorientierung bei der Einordnung von Steuerfällen als solche mit bedeutenden Einkünften. Die bisherige Handhabe führt zu einer Fehlsteuerung ohnehin knapper Ressourcen bei der BP.

Die DSTG Berlin hatte bereits im Steuer- und Grollblatt Nr. 7/8 aus 2019 die durch die Regierungskoalition im Berliner Abgeordnetenhaus geforderte Einführung von Mindestprüfungsintervallen bei Einkommensmillionären (Drucksache 18/1992 vom 6. Juni 2019) aus genau den genannten Gründen abgelehnt. Mittlerweile hatte das Land Berlin mit Drucksache 189/20 dem Bundesrat infolge des Beschlusses des Senats eine Vorlage zur Einführung eines Mindestprüfungsintervalls (3 Jahre) für Steuerfälle mit bedeutenden Einkünften zugeleitet.

Der Rechnungshof hält, ebenso wie die DSTG Berlin, die Einführung von Mindestprüfungsintervallen für nicht zweckmäßig. Zum einen werden Fälle mit bedeutenden Einkünften aktuell als Großbetrieb eingestuft, die per se für eine regelmäßige BP vorgesehen sind, zum anderen rechtfertigt die bekannte hohe Absetzungsquote und die im Verhältnis niedrigen Mehrergebnisse keine konsequente Anschlussprüfung.

Nicht jeder Einkommensmillionär ist prüfungswürdig – nur Fälle mit Risikopotenzial durch die BP zu prüfen

Auch hier bestätigt der Rechnungshof von Berlin die Meinung der DSTG Berlin, denn häufig setzen sich die Einkünfte von Einkommensmillionären aus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften nach § 180 AO oder Kapitaleinkünften, die abgeltend besteuert werden, zusammen. Alles Einkünfte für die eine umfangreiche Prüfung durch die BP nicht notwendig ist. Der Rechnungshof von Berlin bestätigt dies in seinem Jahresbericht: „Zwar werden nach bundeseinheitlichen Kriterien reine Arbeitnehmerfälle bereits bei der Einordnung als bE-Fall ausgeschlossen, geringe weitere Einkünfte aus jedweder anderen Einkunftsart machen einen Steuerfall mit einem Arbeitslohn von mehr als 500.000 € aber trotzdem zu einem bE-Fall, obwohl dieser kein besonderes Risikopotenzial birgt.“

Der Rechnungshof von Berlin fordert daher im Jahresbericht die Senatsverwaltung für Finanzen auf, sich in den zuständigen Bund-Länder-Gremien dafür einzusetzen, dass die Kriterien risikoorientiert überarbeitet werden. Zudem sollten nicht alle bE-Fälle pauschal der BP zugeleitet werden, sondern nur solche die ein Risikopotenzial bergen. Dem schließt sich die DSTG Berlin an. Die Berliner BP leidet wie alle Bereiche der Berliner Finanzverwaltung unter zu wenig Personal und muss zudem diverse Anforderungen der Berliner Senatsverwaltung, wie beispielsweise die verstärkte Prüfung von bargeldintensiven Betrieben, umsetzen. Ein risikoorientierter Einsatz der knappen Ressourcen ist daher unabdingbar.

Ausblick

Nach Beschluss der für die Betriebsprüfung zuständigen Referatsleiter des Bundes und der Länder sollen bE-Fälle ab dem 1. Januar 2022 voraussichtlich nur noch als Mittelbetriebe und nicht mehr als Großbetriebe einzuordnen sein. Die Senatsverwaltung hat laut Jahresbericht gegenüber dem Rechnungshof zugesagt, sich in den Bund-Länder-Gremien für eine Überarbeitung der Abgrenzungsmerkmale der Größenklasseneinteilung einzusetzen.