„Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen.“, so hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 04. Mai 2020 (2 BvL 4/18 ) entschieden. Die Richter machten in ihrer Entscheidung mehr als deutlich, dass mehrere seitens des Verfassungsgerichtes bereits aufgestellte Kriterien nicht erfüllt waren.

! DSTG Berlin begrüßt die Entscheidung und erwartet Handeln vom Berliner Senat !

Die DSTG begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. Allerdings betrifft sie erst einmal ausschließlich die Richterbesoldung. Wir gehen aber davon aus, dass diese Entscheidung mit den Präzisierungen zum Kriterienkatalog auf der 1. Stufe der Überprüfung des Mindestmaßes einer amtsangemessenen Alimentation alle Besoldungsordnungen in Berlin erfasst. Eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht allerdings noch aus.

Die DSTG Berlin erwartet vom Berliner Senat unverzüglich ein deutliches Signal, was die rückwirkende Behebung seiner verfassungswidrigen Besoldungsentscheidungen betrifft.

! Bundesverfassungsgericht stellt rückwirkende Behebung der Missstände fest – Widersprüche in der Vergangenheit waren richtig !

Erfreut nimmt die DSTG Berlin für die Beamtinnen und Beamten zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass eine rückwirkende Behebung hinsichtlich derjenigen Richter und Staatsanwälte vorgenommen werden muss, die sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Dies bedeutet, dass der jeweilige zeitnah eingelegte (und ruhend gestellte) Widerspruch gegen die verfassungswidrige Besoldung ausreichend und ein Klageverfahren nicht notwendig ist.

Die DSTG Berlin hatte im Hinblick auf das  Verfahren in der Vergangenheit die Kolleginnen und Kollegen regelmäßig aufgefordert gegen ihre Alimentation Widerspruch einzulegen. Das kann sich nun auszahlen.

! DSTG Berlin bleibt am Ball !

Sobald eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besoldungsgruppen A und B vorliegt, werden wir informieren.